10.09.2014

Zum Umfang des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim

Der EuGH hat eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim vorgenommen. Danach ist das Grundrecht auf eine Wohnung von nationalen Gerichten bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu berücksichtigen.

EuGH 10.9.2014, C-34/13
Der Sachverhalt:
Die Richtlinie 93/13/EWG dient zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Die Klägerin schloss im Jahr 2009 mit der beklagten SMART Capital einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 10.000 €. Zur Sicherung der Forderung wurde eine Hypothek auf ihr Eigenheim bestellt. In der Folge erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung des Kreditvertrags und des Vertrags über die Bestellung der Sicherheit, wobei sie geltend machte, dass diese Verträge missbräuchliche Klauseln enthielten.

Das mit der Sache befasste slowakische Rechtsmittelgericht fragt den EuGH in diesem Zusammenhang, ob die Vertragsklausel über die außergerichtliche Verwertung der auf der Immobilie lastenden Sicherheit missbräuchlich ist. Er führt dazu aus, dass diese Klausel es dem Gläubiger ermögliche, die Verwertung der Sicherheit ohne gerichtliche Kontrolle zu betreiben.

Die Gründe:
In Bezug auf die Vollstreckung in Sicherheiten, die in Verbindung mit Darlehensverträgen von Verbrauchern bestellt werden, ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 die Verwertung von Sicherheiten nicht regelt. In einer Situation wie der hier in Rede stehenden muss daher geklärt werden, inwieweit es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wäre, den von der Richtlinie gewährten Schutz durchzusetzen. Die einschlägigen slowakischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Versteigerung innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung, dass die Verwertung der Sicherheit eingeleitet wurde, angefochten werden kann. Zudem muss die Person, die sich gegen die Modalitäten der Versteigerung wendet, innerhalb von drei Monaten nach der Zuschlagserteilung tätig werden.

Die Mitgliedstaaten sind zur Wahrung der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu erlassen, um der Verwendung als missbräuchlich eingestufter Klauseln ein Ende zu setzen. Hierzu müssen die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden über angemessene und wirksame Mittel verfügen. Insbes. müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn ihnen die Wahl der Sanktionen bei Verstößen gegen das Unionsrecht überlassen bleibt, dafür sorgen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Zur Wirksamkeit und zum abschreckenden Charakter ergibt sich aus den Akten, dass das zuständige nationale Gericht in einem Verfahren zur außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit alle vorläufigen Maßnahmen erlassen kann, mit denen die Fortführung einer solchen Verwertung untersagt wird. Zur Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass es sich bei der Immobilie, die Gegenstand der Sicherheit ist, um das Heim der Familie des Verbrauchers handelt, besonderer Beachtung bedarf. Im Unionsrecht ist das Recht auf eine Wohnung nämlich ein durch die Charta der Grundrechte geschütztes und von den nationalen Gerichten bei der Umsetzung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigendes Grundrecht.

Vorliegend bleibt festzuhalten, dass die dem zuständigen nationalen Gericht eröffnete Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, ein angemessenes und wirksames Mittel darstellen könnte, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen. Dies zu prüfen wird Sache des vorlegenden Gerichts sein.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des EuGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des EuGH klicken Sie bitte hier.
EuGH PM Nr. 121 vom 10.9.2014
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