13.09.2012

Zum Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) bei Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung aller Geschäftsanteile einer KG auf einen Erwerber

Der Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) kann im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile einer KG auf einen einzigen Erwerber durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, geführt werden.

KG Berlin 21.8.2012, 1 W 175/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Mit notariell beglaubigtem Grundbuchberichtigungsantrag beantragte die Beteiligte das Eigentum an den im Grundbuch eingetragenen Grundstücken auf sich umzuschreiben. Durch Übertragungs- und Abtretungsvertrag vom 14.1.2011 brachten alle Gesellschafter der früheren Eigentümerin, der D-AG & Co Grundstücksgesellschaft, zeitgleich ihre Beteiligungen in die personengleiche D-AG & Co Grundstücksgesellschaft KG ein, in deren Hand sich die Beteiligungen vereinigten. Die D-AG & Co Grundstücksgesellschaft wurde damit aufgelöst und das Erlöschen der Firma am 23.3.2011 im Handelsregister eingetragen.

Das AG wies den Berichtigungsantrag zurück, da aus den eingereichten Berichtigungsunterlagen nicht ersichtlich sei, dass es sich um einen kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuches eingetretenen Rechtsübergang (nach dem UmwG) handelt oder ein Wechsel der Rechtsform stattgefunden hat. Es sei daher eine Auflassung erforderlich. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten, mit der geltend gemacht wird, mit der Abtretung sämtlicher Gesellschaftanteile an einen einzigen Erwerber werde dieser alleiniger Rechtsträger - die (übertragende) Gesellschaft sei damit erloschen -, hob das KG den Beschluss auf und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Die Beteiligte hat hier eine Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen. Die Gesellschafter einer OHG/KG können alle ihre Geschäftsanteile auf einen einzigen Erwerber mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte wird; gehörten zum Gesellschaftsvermögen - wie im Streitfall - Grundstücke, so liegt eine Grundbuchunrichtigkeit vor.

Bei der Abtretung aller Gesellschaftsanteile an einen einzigen Erwerber wird dieser ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Übernehmer des Gesellschaftsvermögens, wobei die übertragende Gesellschaft erlischt. Die vom Grundbuchamt geforderte Auflassung im Falle der Übertragung des Vermögens von einer KG auf eine personengleiche KG ist tatsächlich unmöglich, da die übertragende KG in diesem Fall erlischt.

Der Nachweis kann durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldungen der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, geführt werden. Unschädlich ist, dass sich aus dem Handelsregister selbst nicht ergibt, dass das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte übergegangen ist, denn dieser Umstand ist aus dem Antrag auf Handelsregistereintragung, der die zu Grunde liegenden Vorgänge darstellt, und dem vorgelegten Handelsregisterauszug eindeutig zu entnehmen.

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