04.12.2025

Zum urheberrechtlichen Schutz für Gebrauchsgegenstände

Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der Schutz anderer Gegenstände.

EuGH v. 4.12.2025 - C-795/23 u.a.
Der Sachverhalt:
Die zwei klagenden Möbelhersteller machen vor schwedischen bzw. deutschen Gerichten geltend, dass die zwei beklagten Möbelhändler ihr Urheberrecht an bestimmten Möbeln verletzt hätten.

Der klagende schwedische Hersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund sieht eine große Ähnlichkeit zwischen den von dem beklagten schwedischen Konzern Mio vertriebenen Esstischen und den von ihm hergestellten Tischen, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien (C-580/23).

Der klagende schweizerische Hersteller USM U. Schärer Söhne wirft dem beklagten deutschen Onlinehändler konektra vor, er biete ein Möbelsystem an, das mit einem modularen Möbelsystem identisch sei, das er herstelle und als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sei (C-795/23).

Der BGH und das schwedische Gericht haben dem EuGH in diesem Zusammenhang Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Gebrauchsgegenstand ein Werk der angewandten Kunst sein und damit urheberrechtlichen Schutz genießen kann (gem. der Richtlinie 2001/29/EG).

Die Gründe:
In bestimmten Fällen kann ein Gegenstand sowohl nach dem Geschmacksmusterrecht als auch i.S.d. Urheberrechts als Werk geschützt sein. Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen diesen beiden unterschiedlichen Schutzarten. Was den Schutz als Werk i.S.d. Urheberrechts angeht, ist die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.

Ein Werk i.S.d. Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, gehören nicht dazu. Dasselbe gilt für Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können ggf. berücksichtigt werden. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands weder erforderlich noch entscheidend.

Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung muss ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks sind irrelevant. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Zum Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände als Werk der angewandten Kunst
Constantin Rehaag, DB 2025, 1134
DB1474467 

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EuGH PM Nr. 151 vom 4.12.2025