31.07.2012

Zum Verbot ärztlicher Empfehlung in der Publikumswerbung

Eine fachliche Empfehlung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe ("die moderne Medizin") benannt werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

BGH 18.1.2012, I ZR 83/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt das pflanzliche Arzneimittel Euminz, bei dem es sich um ein Pfefferminzöl zur Anwendung bei leichten und mittelschweren Spannungskopfschmerzen handelt. Sie warb für dieses Mittel am 16.4.2010 in der Zeitschrift "Bild der Frau". Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Er beanstandet diese Werbung u.a. im Hinblick auf die in der Anzeige enthaltene Aussage "Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel Euminz".

Zur Begründung führt er aus, es handele sich dabei um eine nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG in der Publikumswerbung verbotene ärztliche Empfehlung. Er hat insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise für das Mittel "Euminz" mit der beanstandeten Aussage zu werben.

LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Aussage "Die moderne Medizin setzt immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel Euminz" auch bei richtlinienkonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG gegen das Verbot verstößt, für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise mit der Aussage zu werben, das Mittel werde ärztlich empfohlen. Mit Recht ist das OLG auch davon ausgegangen, dass diese Bestimmung eine dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung darstellt, deren Verletzung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der angesprochenen Verbraucher geeignet ist.

Die Revision rügt ohne Erfolg, die in der beanstandeten Werbung verwendete Formulierung "Die moderne Medizin setzt auf" sei entgegen der Ansicht des OLG zu allgemein gehalten, um als eine Empfehlung im Sinne eines Rates, etwas Konkretes zu tun oder zu unterlassen, verstanden zu werden. Die Revision rügt des Weiteren ohne Erfolg, das OLG habe verkannt, dass eine ärztliche Empfehlung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG bei einer an Art. 90 Buchst. f der Richtlinie 2001/83/EG orientierten richtlinienkonformen Auslegung dieser Bestimmung voraussetze, dass der empfehlende Personenkreis so weit individualisierbar sei, dass ihm vom Verkehr eine besondere subjektive Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne.

Sie setzt dabei voraus, dass konkrete Empfehlungen nur dann bestimmten besonders glaubwürdigen Personen zugeordnet werden können, wenn es sich bei den Empfehlenden um konkret benannte oder individualisierbare Personen(-kreise) handelt, die für den Verbraucher als Vertrauensträger erkennbar sind. Diese Ansicht hat aber weder in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG noch im EU-Recht eine Stütze. Eine Anregung zum Arzneimittelverbrauch kann von einer Empfehlung unabhängig davon ausgehen, ob als Gewährspersonen für die Empfehlung eine bestimmt bezeichnete einzelne Person, eine individualisierbare Personengruppe oder wie im Streitfall die Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe benannt werden.

Das OLG hat die dem Schutz der Verbraucher dienende Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG mit Recht und von der Revision insoweit auch unbeanstandet als eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG angesehen, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der betroffenen Verbraucher i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

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