19.10.2015

Zum Verstoß gegen die im PBefG normierte Rückkehrpflicht für Mietwagen

Ein Mietwagenunternehmer verstößt nicht gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG, wenn er seinen Fahrern die Mietwagen für den Weg von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt und die Fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Mietwagenunternehmers aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren. § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten der Fahrer nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfen.

BGH 30.4.2015, I ZR 196/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien betreiben Mietwagenunternehmen. Der Beklagte stellt seinen Fahrern die Mietwagen zur privaten Nutzung für den Weg zur und von der Arbeit zur Verfügung. Die Fahrer kehren nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zum Betriebssitz des Beklagten zurück, bevor sie sich mit dem Mietwagen zu ihrem Wohnort begeben. Am 19.4.2012 und am 15.5.2012 stellte ein Fahrer des Beklagten einen Mietwagen in der Nähe seiner Wohnung über Nacht ab. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die im PBefG normierte Rückkehrpflicht.

Die Klägerin beantragte nach erfolgloser Abmahnung, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Außerdem begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. rd. 1.100 € nebst Zinsen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus. Ohne Rechtsfehler hat das OLG ferner einen Verstoß des Beklagten gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG verneint.

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 S. 2 PBefG). Nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach regelmäßig vor, wenn der Mietwagenfahrer nach Ausführung eines Beförderungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehrt. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn ihm zuvor in der genannten Weise ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist.

Der Beklagte stellt seinen Fahrern die Mietwagen für die Fahrt von und zu der Arbeit zur Verfügung. Dabei erfolgt die Rückfahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Beklagten aus, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren. Diese Praxis verstößt nicht gegen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG. Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, müssen zwar am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. Gegen dieses Gebot hat der Beklagte aber nicht verstoßen. Seine Mietwagen kehren nach Ausführung des letzten Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurück und verlassen ihn nicht während der Zeit, in der sie für Beförderungsaufträge bereitgehalten werden.

Die Mietwagen bleiben lediglich dann nicht am Betriebssitz, wenn mit ihnen keine Beförderungsaufträge ausgeführt werden können, weil ihre Fahrer ihre dienstliche Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitstag beendet haben. § 49 Abs.4 S. 3 PBefG kann i.Ü. nicht dahin ausgelegt werden, dass Mietwagen nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages eines Arbeitstages am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht nur zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren haben, sondern dort auch verbleiben müssen. Der Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigt eine solche, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung nicht. Das Rückkehrgebot ist insoweit nicht Selbstzweck.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück