27.06.2022

Zum Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates

Das OVG Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes, den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln.

BVerwG v. 23.6.2022 - 10 C 3.21
Der Sachverhalt:
Die klagende Journalistin begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien.

Das VG verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten entschied das OVG, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien. Hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das OVG die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob das BVerwG das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache an das OVG zurück.

Die Gründe:
Die Darlegungen der Beklagten reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Klägerin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen. Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.

Hinsichtlich der Revision der Beklagten entschied das BVerwG hingegen, dass das OVG den Zugang der Klägerin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Beklagte habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.

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BVerwG PM Nr. 41 vom 23.6.2022
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