22.01.2018

Zur Angabe des Grundpreises beim Verkauf von Kaffee-Kapseln

Ein Elektronikgeschäft, das außer Kaffeemaschinen auch Kaffee in Kapseln vertreibt, muss in der Werbung neben dem Endpreis auch den Grundpreis (Preis je kg) für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee angeben. Anderenfalls werden die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher durch die Werbung in unzulässiger Weise erheblich erschwert.

LG Koblenz 24.10.2017, 9 O 111/16
Der Sachverhalt:
Der beklagte Elektronikmarkt warb auf Werbeaufstellern für abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller (jeweils Zehnerpackungen von Lavazza, Caffe Vergnano und Dallmayr). Auf den Verpackungen waren zwar Gewichtsangaben abgedruckt, ein Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee fand sich in der Werbung jedoch nicht.

Der klagende Interessenverband hält das für unzulässig. Nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung der Werbung erhob er Klage gegen die Beklagte. Nach Ansicht des Klägers liegt ein Verstoß gegen die PAngV vor. Danach hat der Handel den Endverbraucher bei Waren in Fertigpackungen nicht nur über den Endpreis, sondern auch über den umgerechneten Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) zu informieren, damit der Verbraucher Preise vergleichen kann.

Die Beklagte hielt entgegen, der Verbraucher sei es gewohnt Kaffee-Kapseln nach Stück und nicht nach Gewicht zu kaufen. Die Angabe der Menge des Kaffees in der Kapsel sei nicht relevant für einen Preisvergleich. Der Verbraucher habe kein Interesse, Preise von Kaffee in Kapseln mit Pulverkaffee zu vergleichen. Die Kaffeemenge in der Kapsel sei für den Verbraucher unerheblich. Die Kaffeekapseln seien im Markt auch nur ein untergeordnetes Produkt.

Das LG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

Die Gründe:
Der Zweck der PAngV besteht darin, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeit die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Die Beklagte hat mit ihrer Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Es besteht ein Vergleichsbedürfnis der Verbraucher zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander, zum anderen aber auch bei Kaffee in Kapselform und Kaffee in loser Verpackung, der unter der Angabe des Gewichts angeboten wird.

Es ist nahelegend, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Möglichkeiten der Kaffeezubereitung kennt und auch anwendet. Eine Kapsel ist nicht als festgelegte Gewichts- oder Größenangabe anzusehen. Dies gilt umso mehr, als nicht jede Kapsel dasselbe Gewicht hat. Dem Verbraucher kommt es entscheidend auf den Inhalt - also auf das Kaffeepulver - an, denn die Menge des Kaffeepulvers bestimmt Aroma und Geschmack. Die beanstandete Werbung ist zu unterlassen, weil die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher durch sie erheblich erschwert werden. Dass es sich bei den Kaffee-Kapseln nur um sog. Zusatzartikel des Elektromarktes handelt, ist dabei im Übrigen nicht entscheidend.

LG Koblenz PM vom 19.1.2018
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