Zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2022
EuGH, C-454/24 P u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 8.9.2026
Der Sachverhalt:
Nach der Finanzkrise von 2008 rief die EU die Bankenunion ins Leben, um die Stabilität des Finanzsystems zu stärken. Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM) bildet dabei eine der wichtigsten Säulen. Er zielt darauf ab, eine geordnete Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten zu ermöglichen und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Finanzstabilität sowie den Rückgriff auf Steuergelder zu begrenzen. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) ist die für die Umsetzung dieses Mechanismus zuständige Behörde. Die Abwicklungsmaßnahmen werden insbesondere aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) finanziert, der durch jährlich im Voraus erhobene Beiträge der teilnehmenden Kreditinstitute gespeist wird. Die Methode zur Berechnung dieser Beiträge ist u.a. in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 festgelegt.
Der SRF sollte in einer Aufbauphase von acht Jahren, die von Anfang 2016 bis Ende 2023 dauerte, aufgebaut werden, und nach Ablauf dieses Zeitraums sollten seine Finanzmittel mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen (Zielausstattung). Während dieses Zeitraums durften die jährlich erhobenen Beiträge grundsätzlich 12,5 % der Zielausstattung nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund legt der SRB mit Beschlüssen vom 11.4.2022 und vom 2.5.2023 die für die Jahre 2022 und 2023 im Voraus erhobenen Beiträge fest. Diese betreffen u.a. die Kreditinstitute Dexia, Hypo Vorarlberg Bank und Volkskreditbank sowie BAWAG.
Das EuG erklärte auf Klagen dieser Kreditinstitute (C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P und C-705/24 P) die Beschlüsse des SRB insoweit für nichtig, als sie diese Institute betrafen. Der SRB und der Rat der EU beantragten daraufhin beim EuGH, die Urteile des EuG aufzuheben. In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Dean Spielmann vor, die Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Gründe:
Die Durchführungsbefugnisse wurden grundsätzlich der EU-Kommission übertragen. Ihre Übertragung auf den Rat stellt eine Ausnahme dar, die ordnungsgemäß begründet sein muss. Diese Pflicht zur ausführlichen Begründung trägt zum institutionellen Gleichgewicht im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung bei. Die Verordnung Nr. 806/2014 enthält jedoch keine Begründung für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat in Bezug auf die Festlegung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge während der Aufbauphase. Die verschiedenen Argumente, die sich insbesondere auf die finanzielle Stabilität, die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, die Besonderheiten der Bankenunion sowie auf die Zusammensetzung und die Rolle des Rates in dem betreffenden Bereich stützen, können das völlige Fehlen einer Begründung in dem Rechtsakt, der dem Rat die Durchführungsbefugnisse vorbehält (der Verordnung Nr. 806/2014), nicht beheben.
Der Rat hat in der Durchführungsverordnung 2015/81 jedenfalls die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse überschritten. Die Verordnung Nr. 806/2014 sieht eine Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge vor, die ausdrücklich auf einem Vergleich der Nettoverbindlichkeiten jedes betroffenen Instituts mit den kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute beruht. Dagegen führt die Durchführungsverordnung eine Berechnungsmethode ein, nach der während der Aufbauphase ein zunehmender Teil der Beiträge auf diese Weise berechnet wird, während ein abnehmender Teil unter Berücksichtigung der Daten aller im Hoheitsgebiet jedes einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berechnet wird. Diese sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 806/2014 ergebende Methode beschränkt sich nach seiner Ansicht nicht darauf, die Anwendungsmodalitäten dieser Verordnung zu präzisieren, sondern verändert deren Regelungsgehalt.
Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Kontext und den mit der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgten Zielen ergibt sich, dass diese Verordnung den Ausgleich zwischen zwei Erfordernissen vorschreibt, die in zwei rechtlich gleichrangigen Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen sind. Einerseits muss der SRF seine Zielausstattung am Ende der Aufbauphase erreichen. Andererseits dürfen die jährlichen Beiträge die verbindliche Obergrenze von 12,5 % der in jedem Jahr prognostizierten Zielausstattung nicht überschreiten. Die seit 2020 eingetretenen Umstände, insbesondere die Covid-19-Pandemie und die wirtschaftlichen Folgen des Krieges in der Ukraine, haben zu einem plötzlichen und unvorhersehbaren Anstieg der gedeckten Einlagen geführt, so dass es dem SRB de facto unmöglich war, die Zielausstattung zu erreichen. Obwohl diese Umstände außergewöhnlich waren, haben sie den SRB jedoch nicht dazu ermächtigt, die in der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegte Obergrenze zu überschreiten.
Nach alldem sollten die Wirkungen der Beschlüsse des SRB bis zum Inkrafttreten neuer, unionsrechtskonformer Beschlüsse aufrechterhalten werden. Diese Aufrechterhaltung darf jedoch 30 Monate ab der Verkündung der Urteile des EuGH nicht überschreiten.
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