11.09.2013

Zur Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf bei Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG maßgeblich.

BGH 11.9.2013, IV ZR 17/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten angeschlossen. Diese haben sie dann in beiden Fällen im Jahr 2009 gekündigt. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen allerdings eine höhere Zahlung und beriefen sich auf ein BGH-Urteil vom 25.7.2012 (Az.: IV ZR 201/10). Danach sind Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sog. Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam zu erachten sind. Um derartige Klauseln handelte es sich auch in den vorliegenden Fällen.

Die Klagen blieben in den Instanzen weitestgehend erfolglos.

Die Gründe:
In seiner Entscheidung vom 25.7.2012 hatte der Senat nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit der Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Dies wurde nun entschieden.

Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf allerdings einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird.

Infolgedessen hat der Senat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 - 2001 (Urt. v. 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt, d.h. die Versicherungen müssen bei der Kündigung von Altverträgen wie bisher nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.

Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 S. 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1.1.2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 147 vom 11.9.2013
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