28.01.2013

Zur Berücksichtigung von Steuervorteilen im Rahmen der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).

BGH 18.12.2012, II ZR 259/11
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangen Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatten sich im Jahr 1997 mit insgesamt 150.000 DM zzgl. 2 Prozent Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D-KG beteiligt. Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel verlangen sie von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds die Rückabwicklung der Beteiligung.

Mit ihrer Klage machten die Kläger einen Schadensersatzanspruch i.H.v. rd. 65.000 € nebst Zinsen geltend, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter beantragten sie festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, den Klägern allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Beteiligung entstehen werde.

Das LG gab der Klage teilweise statt - den Feststellungsanträgen in vollem Umfang und der Zahlungsklage i.H.v. rd. 31.000 € nebst Zinsen. Das OLG erhöhte die Zahlungspflicht der Beklagten auf rd. 45.000 €; die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile rechnete es nicht schadensmindernd an. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Steuervorteile zu Recht nicht angerechnet.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung scheidet eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Soweit die Schadensersatzleistung als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom Anleger zu versteuern ist, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 auf 45 Prozent genügt dafür nicht.

Vorliegend ist die Schadensersatzleistung, die die Kläger erstreben, im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar. Das ergibt sich zwar nicht aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Danach unterliegt bei einer Anlageform, an der der Anleger als Mitunternehmer beteiligt ist, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft. Sie haben mit der Anlage vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Eine Besteuerung der von den Klägern angestrebten Schadensersatzleistung ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist.

Die in Form von Werbungskosten erzielten Steuervorteile im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unterliegen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des BGH sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten, sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung - AfA. Auch die Anschaffungskosten sind - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich als AfA gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG geltend zu machen sind. Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadensersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern.

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