11.12.2013

Zur Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen

Die in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie. Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist.

BGH 5.11.2013, II ZB 28/12
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hält Stimmrechtsaktien der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie war auf der ordentlichen Hauptversammlung im Mai 2010 deren Tagesordnung unter Tagesordnungspunkt 3 und Tagesordnungspunkt 4 die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorsah durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dieser richtete im Rahmen einer Generaldebatte mehrere Fragen an die Antragsgegnerin.

Diese betrafen u.a. den Wunsch nach einem detaillierten Überblick über den Erwerb von Sal. Oppenheim, die hierzu abgeschlossenen Verträge, die Frage nach der Durchführung einer Due Diligence sowie die Behandlung sog. "vorlagepflichtiger Engagements". Die Antragstellerin hält ihre Fragen teilweise für unzureichend beantwortet. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht verfolgt sie ihr Auskunftsbegehren weiter.

LG und OLG wiesen den Antrag ab. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin auf die gestellten Fragen die erforderlichen Auskünfte erteilt hat und keine weitergehende Auskunft nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG schuldet.

Die in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 Fall 2 der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie).

Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Es gelten in diesem Fall dieselben Grundsätze wie bei einer pauschalen Frage, bei der der Aktionär ein auf detaillierte Informationen gerichtetes Auskunftsverlangen ebenfalls durch eine Nachfrage kundtun muss. Vorliegend wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, durch eine präzise Nachfrage zum Ausdruck zu bringen, auf welche (weiteren) Informationen es ihr ankam.

Das OLG hat im Ergebnis zutreffend auch eine weitergehende Auskunftspflicht im Hinblick auf den Vorrang der Vertraulichkeit der Vorgänge in den Sitzungen des Risikoausschusses verneint. Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 S. 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet.

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