26.01.2016

Zur Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Sparkasse (hier: Drittschuldnerin) in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses sind Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans nicht erforderlich.

BGH 2.12.2015, VII ZB 36/13
Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Beim Vollstreckungsgericht beantragte sie, gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung i.H.v. rd. 5.400 € zu erlassen. Wegen dieses Anspruches soll die angebliche Forderung des Schuldners gegen die in Baden-Württemberg ansässige "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" gepfändet werden.

Das AG - Vollstreckungsgericht - wies den Antrag zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung der Drittschuldnerin reiche nicht aus. Erforderlich sei die Angabe eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Vertretungsorgans. Das LG wies die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurück. Auf ihre Rechtsbeschwerde hin hob der BGH die Beschlüsse von AG und LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück, verbunden mit der Maßgabe, dass das AG den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen darf.

Die Gründe:
Die Ansicht des LG, der Pfändungsantrag enthalte keine hinreichende Bezeichnung des Drittschuldners und eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses könne an die Drittschuldnerin nicht erfolgen, ist von Rechtsirrtümern beeinflusst.

Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige Bezeichnung des Drittschuldners notwendig, um für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gegenstand der Pfändung ist. Es muss deshalb aus dem Pfändungsbeschluss klar hervorgehen, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht. Der Antrag der Gläubigerin, der die Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar" bezeichnet, genügt diesen Anforderungen. Die Bezeichnung ist nicht etwa unzureichend, weil die Rechtsform der Sparkasse nicht mitgeteilt wurde. Nach dem Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG/BW) sind Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Damit ist die Drittschuldnerin als Sparkasse per Gesetz Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Bezeichnung "Sparkasse" ist deshalb in Baden-Württemberg die Bezeichnung für eine Rechtsform, ohne dass es eines Zusatzes bedürfte.

Für die hinreichende Bezeichnung der Drittschuldnerin ist es ebenso wenig notwendig, die zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben, da diese für die Identität einer (juristischen) Person unerheblich sind. Die Angabe des zur Vertretung berechtigten Organs der Drittschuldnerin und die Bezeichnung der zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Organs sind auch nicht erforderlich, um mit der vom Gläubiger zu veranlassenden Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin die Pfändung zu bewirken (§ 829 Abs. 2 S. 1, § 829 Abs. 3 ZPO).

Die Zustellungsurkunde muss gem. §§ 191, 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Person enthalten, an die zugestellt werden soll. Bei einer juristischen Person wie der Drittschuldnerin ist das ihr gesetzlicher Vertreter. Das ist nach § 23 Abs. 1 S. 1, 2 SpG/BW der Vorstand für die Geschäfte der Sparkasse. Laut BGH-Rechtsprechung ist es jedoch ausreichend, wenn bei einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person in deren Geschäftslokal ausschließlich die Gesellschaft in der Zustellungsurkunde bezeichnet wird. Es bedarf weder einer Bezeichnung des zur Vertretung berechtigten Organs noch der Mitglieder des Organs.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück