15.01.2014

Zur Einbeziehung von AGB bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Einbeziehung allgemeiner Versorgungsbedingungen bei einem durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag zu stellen sind. Er hat dabei entschieden, dass die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Energieversorgers nicht Vertragsinhalt geworden sind, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt.

BGH 15.1.2014, VIII ZR 111/13
Der Sachverhalt:
Die beklagte GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für das Grundstück. Die Klägerin begrüßte die Beklagte daraufhin mit einer "Vertragsbestätigung" als neue Kundin; es sei ein Vertrag nach § 2 der AVBFernwärmeV zustande gekommen.

Mit weiterem Schreiben vom 19.9.2008 übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde. Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Im März 2009 erklärte sie "mit sofortiger Wirkung" die Kündigung des Vertrags.

Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien. Für den Zeitraum vom 28.3. bis 29.10.2009 begehrt die Klägerin u.a. den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von rd. 4.600 € nebst Zinsen und Mahngebühren. Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus.

Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 8 vom 15.1.2014
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