06.11.2014

Zur Einordnung des Zugewinnausgleichs als entgeltlicher Vermögenszuwachs

Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen, weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt und dementsprechend der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt. Demnach ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Ehemann von seiner geschiedenen Ehefrau erhält, kein unentgeltlicher Vermögenserwerb, weil durch diese Zahlung seine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt wird.

BGH 21.10.2014, XI ZR 210/13
Der Sachverhalt:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten mit einer Teilklage aus einer zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus einer Bürgschaft geschlossenen "Rückzahlungsvereinbarung mit Besserungsschein" von August 2006 in Anspruch. Der Beklagte war mit seinem Bruder Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (Hauptschuldnerin). Er verbürgte sich durch Vertrag von Januar 2005 für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von rd. 2,5 Mio. €. Im März 2006 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem sich ein Investor zum Kauf des Anlage- und Umlaufvermögens der Hauptschuldnerin bereit erklärt hatte, falls der Beklagte und sein Bruder ihre Betriebsleitertätigkeit fortsetzten, schlossen die Parteien im August 2006 eine Vereinbarung.

Darin erkannte der Beklagte an, der Klägerin als Bürge rd. 2,2 Mio. € nebst Zinsen zu schulden. Er verpflichtete sich, bis Ende August 2006 10.000 € zu zahlen. Bei fristgerechter Zahlung sollte ihm vorbehaltlich der weiteren Regelungen der Vereinbarung die Restforderung erlassen werden. Nach Nr. 5.1. der Vereinbarung hatte der Beklagte bei einer Erhöhung seines Jahreseinkommens über 60.000 € für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils 30 Prozent des Überschusses über 60.000 € bzw. in den Jahren 2009 bis 2010 jeweils 35 Prozent des Überschusses über 60.000 € an die Klägerin zu zahlen. Ferner enthielt die Vereinbarung folgende Regelung:

"5.2.: Sollten dem Bürgen Vermögenswerte unentgeltlich (z.B. Lottogewinn, Schenkung, Erbschaft ausgenommen sind Vermögenszuwächse durch den Tod des Ehegatten) i.H.v. mehr als 3.000 € zufließen, zahlt der Bürge 50 Prozent des erhaltenen Betrages bis zum Ende des Jahres, in welchem die Bank/Land hiervon Kenntnis erlangt hat. Andernfalls leben auch in diesem Fall die bis dahin verbleibenden Restforderungen gem. Nr. 1 wieder auf."

Die Regelungen unter Nr. 5 hatten Gültigkeit bis Ende 2011. Nach Scheidung seiner Ehe erhielt der Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 von seiner Ehefrau insgesamt rd. 140.000 € als Zugewinnausgleich. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gem. Nr. 5.2. der Vereinbarung von August 2006 begründet.

Das LG gab der Teilklage auf Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen statt. Das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.000 € aufgrund der Vereinbarung von August 2006 rechtsfehlerfrei verneint. Die Auslegung dieser Individualvereinbarung durch das OLG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Entgeltlich sind auch Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen, weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt und dementsprechend der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt. Danach ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Beklagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, kein unentgeltlicher Vermögenserwerb, weil durch diese Zahlung seine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt worden ist.

Der Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe fällt auch nicht unter die Aufzählung unentgeltlicher Zuwendungen in Nr. 5.2. der Vereinbarung. Er ist vielmehr den Vermögenszuwächsen durch den Tod des Ehegatten vergleichbar, die ausdrücklich von der Ausgleichspflicht ausgenommen sind. Die Vereinbarung sieht zwar über die fällige Zahlung von 10.000 € Ende August 2006 hinaus weitere Zahlungspflichten des Beklagten vor, wenn sein Einkommen 60.000 € übersteigt oder ihm unentgeltlich Vermögenswerte zufließen. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Sinn der Vereinbarung darin zu sehen, dass die offenen Forderungen der Klägerin so weit wie möglich getilgt werden, sobald der Beklagte über liquide Zahlungsmittel verfügt.

Dem steht entgegen, dass der Klägerin die genannten Vermögenszuflüsse nicht so weit wie möglich, d.h. in voller Höhe, sondern zudem zeitlich begrenzt nur zu 30 bis 35 Prozent des 60.000 € übersteigenden Einkommens und zu 50 Prozent der unentgeltlichen Vermögenszuflüsse zugute kommen sollten. Da der Beklagte somit nicht sämtliche liquiden Mittel an die Klägerin abzuführen hatte, ergibt sich auch aus der Ausnahmeregelung für Erbschaften nach dem Tod des Ehepartners kein entscheidender Gesichtspunkt für die Einordnung des Zugewinnausgleichs nach einer Ehescheidung.

Auch wenn die Ausnahmeregelung für eine Erbschaft nach dem Tod seines Ehepartners den Beklagten davor schützen sollte, in diesem Fall das geerbte Wohnhaus als Lebensmittelpunkt der Familie zur Erlangung liquider Mittel und zur Bedienung der Rückzahlungsverpflichtung zu verkaufen, bedeutet dies nicht, dass liquide Mittel, die dem Beklagten aus einem Zugewinnausgleich zufließen sollten, als unentgeltlich anzusehen sind und eine Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin begründen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück