20.11.2014

Zur Eintragung des Zeichens "Golden Balls" als Gemeinschaftsmarke im Hinblick auf die zuvor eingetragene Marke "Ballon d' Or"

Der EuGH hat die Urteile des EuG über die Eintragung des Zeichens "Golden Balls" als Gemeinschaftsmarke teilweise aufgehoben. Das HABM hat nun erneut zu prüfen, ob das Zeichen eingetragen werden kann, und hat dabei die Frage zu berücksichtigen, ob der geringe Grad der Ähnlichkeit mit der Marke "Ballon d' Or" dafür ausreicht, dass das Publikum gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt.

EuGH 20.11.2014, C-581/13 P u.a.
Hintergrund:
Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung kann eine angemeldete Marke nicht eingetragen werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der von den beiden Marken beanspruchten Waren oder Dienstleistungen für die Verbraucher die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wenn die beiden Marken identisch oder ähnlich sind, muss außerdem die Eintragung der neuen Marke selbst dann verweigert werden, wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen unterscheiden, sofern es sich bei der älteren Marke um eine in der Union oder in einem Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der neuen Marke diese Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Der Sachverhalt:
Die britische Gesellschaft Golden Balls beantragte im Juni und im Oktober 2007 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für verschiedene Waren und Dienstleistungen die Eintragung des Wortzeichens Golden Balls als Gemeinschaftsmarke. Die französische Gesellschaft Intra-Presse, Veranstalterin des Ballon d' Or (einer an den besten Fußballer des Jahres vergebenen Auszeichnung), legte Widerspruch gegen diese Anmeldungen ein. Die Widersprüche waren jeweils auf die Gemeinschaftswortmarke Ballon d' Or gestützt, die das HABM bereits im Jahr 2006 für Intra-Presse eingetragen hatte.

Das HABM gab den Widersprüchen mit zwei Entscheidungen teilweise statt und trug die Marke Golden Balls nur für Waren ein, die sich von den durch die Marke Ballon d' Or erfassten Waren unterscheiden. Nach Auffassung des HABM weisen die beiden Wortzeichen zumindest eine starke begriffliche Ähnlichkeit auf, die beim Publikum zu Verwechslungen führen könnte, wenn die Zeichen für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen verwendet würden. Golden Balls wendet sich mit zwei Aufhebungsklagen gegen diese Entscheidungen des HABM. Intra-Presse hat demgegenüber die Aufhebung dieser Entscheidungen beantragt, da das HABM ihre Widersprüche zu Unrecht teilweise zurückgewiesen habe.

Das EuG wies die Klagen ab. Die Marke Ballon d' Or stehe der Eintragung des Zeichens Golden Balls als Gemeinschaftsmarke nicht entgegen. Die Zeichen wiesen nur eine schwache begriffliche Ähnlichkeit auf und könnten daher mangels Verwechslungsgefahr selbst für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen werden. Die Rechtsmittel von Intra-Presse hatten vor dem EuGH teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg, soweit sie die Eintragung der Marke Golden Balls für Waren betreffen, die mit den von der Marke Ballon d' Or erfassten Waren identisch oder diesen ähnlich sind, da insofern keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Entscheidungen des HABM war aufzuheben, soweit mit ihnen die Widersprüche von Intra-Presse gegen die Eintragung der Marke Golden Balls für andere als die von der Marke Ballon d' Or erfassten Waren zurückgewiesen wurden.

Es besteht eine schwache begriffliche Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen. Das EuG hätte daher in Bezug auf die von der Marke Golden Balls erfassten Waren, die sich von den durch die Marke Ballon d' Or erfassten unterscheiden, klären müssen, ob der geringe Grad der Ähnlichkeit aufgrund des Vorliegens anderer maßgeblicher Beurteilungskriterien (etwa der notorischen Bekanntheit oder der Wertschätzung der älteren Marke) dennoch dafür ausreicht, dass das Publikum gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt. Das EuG hat also insofern einen Rechtsfehler begangen, weil es diese Kriterien nicht gewürdigt hat. Folglich waren die Urteile des EuG aufzuheben, soweit mit ihnen die Aufhebungsanträge von Intra-Presse zurückgewiesen wurden.

Der EuGH konnte selbst in der Sache entscheiden. Das HABM hätte, da die Widersprüche von Intra-Presse auch andere als sie von Golden Balls beanspruchten Waren betreffen, prüfen müssen, ob die Marke Ballon d' Or in der Union oder einem Mitgliedstaat bekannt ist und ob diese Wertschätzung durch die Eintragung der neuen Marke beeinträchtigt werden kann, weil das Publikum möglicherweise gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt. Diese Prüfung hat das HABM jedoch unterlassen und somit die Widersprüche von Intra-Presse nicht vollständig geprüft.

Daher war auch die Entscheidungen des HABM aufzuheben, soweit mit ihnen die Widersprüche von Intra-Presse gegen die Eintragung der Marke Golden Balls für andere als die von der Marke Ballon d' Or erfassten Waren zurückgewiesen wurden. Das HABM wird nun erneut zu prüfen haben, ob das Zeichen eingetragen werden kann. Es hat dabei die Frage zu berücksichtigen, ob der geringe Grad der Ähnlichkeit mit der Marke "Ballon d' Or" dafür ausreicht, dass das Publikum gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstellt.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung mit weiterführendem Link zum englischsprachigen Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 156 vom 20.11.2014
Zurück