15.07.2011

Zur Eintragung einer Marke für eine Spirituose mit der geografischen Angabe "Cognac"

Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine Spirituose eingetragen werden, die nicht unter diese Angabe fällt. Die gewerbliche Verwendung einer solchen Marke würde die geschützte Angabe beeinträchtigen.

EuGH 14.7.2011, C-4/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Gust. Ranin Oy, eine finnische Gesellschaft, meldete in Finnland zwei Bildmarken für Spirituosen an, die die Gestalt eines Flaschenetiketts aufwiesen und Beschreibungen der Spirituosen enthielten, in denen die Bezeichnung "Cognac" und deren finnische Übersetzung "konjakki" enthalten waren. Die finnischen Behörden bewilligten die Eintragung, das Bureau national interprofessionnel du Cognac, eine französische Körperschaft, die die Erzeuger von Cognac vertritt, focht die Rechtmäßigkeit dieser Eintragung jedoch vor den finnischen Gerichten an.

Das Oberste Verwaltungsgericht Finnlands hat den EuGH gefragt, ob die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen die Eintragung nationaler Marken, die den Begriff "Cognac" enthalten, für Erzeugnisse erlaubt, die die Anforderungen für eine Verwendung der geografischen Angabe "Cognac" im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und den Alkoholgehalt nicht erfüllen.

Die Gründe:
Die finnischen Behörden müssen die Eintragung der angefochtenen Marken löschen.

Den beiden im Januar 2003 eingetragenen finnischen Marken kann die in der Verordnung vorgesehene Ausnahme, wonach eine vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland (oder vor dem 1.1.1996) erworbene Marke verwendet werden darf, selbst wenn diese Verwendung die betroffene geografische Angabe beeinträchtigt, nicht zugute kommen. Insoweit ist der Begriff "Cognac" unabhängig vom Schutz, den er nach französischem Recht genießt, seit Juni 1989 nach dem Unionsrecht als geografische Angabe geschützt.

Die Verwendung einer Marke, die den Begriff "Cognac" enthält, für Erzeugnisse, die nicht unter diese Bezeichnung fallen, ist als direkte gewerbliche Verwendung der geschützten Angabe anzusehen. Eine solche Verwendung ist nach der Verordnung jedoch verboten, soweit sie vergleichbare Erzeugnisse betrifft. Dies kann nach Ansicht des EuGH bei Spirituosen der Fall sein.

Zudem hat der Umstand, dass die beiden finnischen Marken einen Teil der Bezeichnung "Cognac" einschließen, zur Folge, dass der Verbraucher beim Lesen der Markennamen auf den Flaschen der Spirituosen, die nicht unter die geschützte Angabe fallen, veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt. Eine derartige Anspielung ist nach der Verordnung ebenfalls verboten. Daher müssen die finnischen Behörden die Eintragung der angefochtenen Marken löschen.

Hintergrund:
Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen können der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, als geografische Angabe eingetragen werden, wenn die Qualität, der Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Eine solche Eintragung erfolgt auf Antrag des Herkunftsstaats der Spirituose.

Dem Antrag ist eine technische Unterlage beizufügen, in der die Spezifikationen angegeben sind, denen die Spirituose entsprechen muss, um mit der geschützten geografischen Angabe bezeichnet werden zu können. Zudem verbietet die Verordnung die Eintragung von Marken, die eine geschützte geografische Angabe beeinträchtigen können, und bestimmt, dass eine derartige Marke, die bereits eingetragen ist, grundsätzlich gelöscht werden muss. In der Verordnung wird der Begriff "Cognac" als geografische Angabe angeführt, mit der Branntweine aus Frankreich bezeichnet werden.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 74 vom 14.7.2011
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