Zur Eintragungsfähigkeit von Positionsmarken bestehend aus dem Großbuchstaben I und einem roten Herz
EuG v. 9.7.2025 - T-304/24 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2022 meldete das klagende deutsche Unternehmen sprd.net beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Unionsmarken als Positionsmarken für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, an.
Nach der Beschreibung der Klägerin handelt es sich um ein Zeichen bzw. Logo, das aus dem Großbuchstaben "i" und einem roten Herz bestehe und auf einem Bekleidungsstück im linken Brustbereich, auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks bzw. auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich platziert sei. Die dargestellten gebrochenen Linien repräsentierten den Umriss eines beispielhaften Bekleidungsstücks und verdeutlichten die Position der jeweiligen Marke; sie seien nicht Teil der angemeldeten Marken.
Das EUIPO wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle, d.h. dass sie nicht geeignet seien, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Zeichen werde sofort als "Ich liebe" verstanden. Auch seine Position verleihe ihm keine Unterscheidungskraft.
Das EuG wies die hiergegen gerichteten Klagen ab.
Die Gründe:
Das EUIPO hat die Anmeldungen zu Recht zurückgewiesen.
Das EUIPO ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin in ihren Anmeldungen beschriebene genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück nicht geeignet ist, diesem Zeichen, das als solches nicht unterscheidungskräftig ist, für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen.
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EuGH PM Nr. 87 vom 9.7.2025
Im Jahr 2022 meldete das klagende deutsche Unternehmen sprd.net beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Unionsmarken als Positionsmarken für Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, an.
Nach der Beschreibung der Klägerin handelt es sich um ein Zeichen bzw. Logo, das aus dem Großbuchstaben "i" und einem roten Herz bestehe und auf einem Bekleidungsstück im linken Brustbereich, auf einem Innenetikett eines Bekleidungsstücks bzw. auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich platziert sei. Die dargestellten gebrochenen Linien repräsentierten den Umriss eines beispielhaften Bekleidungsstücks und verdeutlichten die Position der jeweiligen Marke; sie seien nicht Teil der angemeldeten Marken.
Das EUIPO wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle, d.h. dass sie nicht geeignet seien, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Zeichen werde sofort als "Ich liebe" verstanden. Auch seine Position verleihe ihm keine Unterscheidungskraft.
Das EuG wies die hiergegen gerichteten Klagen ab.
Die Gründe:
Das EUIPO hat die Anmeldungen zu Recht zurückgewiesen.
Das EUIPO ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin in ihren Anmeldungen beschriebene genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück nicht geeignet ist, diesem Zeichen, das als solches nicht unterscheidungskräftig ist, für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen.
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