24.08.2015

Zur Ermittlung des Wertes der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer bei Streitgenossen

Bei der Ermittlung des Wertes der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer i.S.v. § 26 Nr. 8 EGZPO sind die Forderungen mehrerer Beschwerdeführer, die einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sind, grundsätzlich zu addieren. Für die Addition der Beschwerdewerte spricht u.a. auch, dass sie eine einheitliche Handhabung der Ermittlung der Beschwer für beide Seiten eines Prozesses bewirkt (hier: bei einer Klage mehrerer Anleger gegen eine Bank oder Fondsgesellschaft).

BGH 23.7.2015, XI ZR 263/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von C.-Anleihen. Sie begehren die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, mit dem ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde. Die Klägerin zu 1) unterlag in den Vorinstanzen i.H.v. rd. 13.000 €, die Klägerin zu 2) i.H.v. rd. 16.000 €.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen setzte der BGH den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf rd. 29.000 € fest.

Die Gründe:
Für die Berechnung des Beschwerdewerts (§ 26 Nr. 8 EGZPO) sind die Klageforderungen der Klägerinnen zu addieren.

Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Damit ist grundsätzlich auch § 5 ZPO anwendbar, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Dementsprechend wird der Wert verschiedener Ansprüche, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, zur Bemessung des Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet, auch wenn diese Ansprüche sich nicht aus einem einheitlichen Streitgegenstand ergeben.

Der BGH ist bereits in zwei nach dem Zivilprozessreformgesetz von 2001 ergangenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer zu addieren ist, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt. Und auch die Kommentarliteratur geht ganz überwiegend davon aus, dass bei Rechtsmitteleinlegung durch mehrere Streitgenossen für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, sofern die verfolgten Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind.

Für die Addition der Beschwerdewerte spricht auch, dass sie eine einheitliche Handhabung der Ermittlung der Beschwer für beide Seiten eines Prozesses bewirkt: Wenn bei einer Klage mehrerer Anleger gegen eine Bank oder Fondsgesellschaft im Fall der Verurteilung der Beschwerdewert der Beklagten ihrer gesamten Verurteilung entspricht, ohne nach den verschiedenen Klägern zu unterscheiden, profitiert die Beklagte von der gemeinsam erhobenen Klage, weil sie eine Überprüfung ihrer Verurteilung ermöglicht, die im Fall getrennter Klagen ausgeschlossen gewesen wäre. Dementsprechend muss auch im umgekehrten Fall der vollständigen Klageabweisung der Beschwerdewert der Kläger durch Addition ermittelt werden, um den Klägern eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen.

Im Übrigen entspricht die Addition der Beschwer einfacher Streitgenossen der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 546 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.), nach der in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer einen bestimmten Betrag überstieg, die Revision unabhängig von einer Zulassung durch das OLG statthaft war. Der BGH ist davon ausgegangen, dass gem. §§ 2, 5 ZPO bei subjektiver Klagehäufung die Beschwerdewerte der verschiedenen Streitgenossen zusammenzurechnen sind, sofern keine wirtschaftliche Identität vorliegt.

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