Zur Frage der Befugnis des Gläubigers zur Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits
OLG Koblenz v. 2.6.2026 - 3 U 904/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) darüber, ob der Kläger den gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat. Der Kläger machte gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche aus der Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Pkw-Kaufvertrags sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend und erwirkte zunächst einen Vollstreckungsbescheid des AG. Auf den Einspruch des Beklagten zu 1) erhielt das LG mit Urteil vom 17.7.2024 den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrecht, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 44.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Ferner stellte das LG den Annahmeverzug des Beklagten zu 1) fest. Im Übrigen hob es den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Beklagte zu 1) Berufung ein. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussberufung erstmals die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Durch Beschluss des AG - Insolvenzgericht - vom 16.7.2025 wurde über das Vermögen des Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG, soweit dieser durch das Urteil des LG vom 17.7.2024 aufrechterhalten wurde, dann zur Insolvenztabelle an. Die Anmeldung umfasste die titulierte Hauptforderung nebst Verzugszinsen sowie Verfahrens- und Vollstreckungskosten. Zugleich machte der Kläger geltend, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Die Forderung wurde i.H.v. rd. 45.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Feststellung erstreckte sich nicht auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Im Übrigen bestritt der Beklagte zu 2) die geltend gemachten Zins- und Kostenpositionen. Im weiteren Verlauf teilte er mit, dass die Forderung nach Vorlage entsprechender Unterlagen in voller Höhe festgestellt werde.
Der Beklagte zu 1) widersprach der Feststellung der Forderung zur Tabelle, soweit der Kläger diese auf den Deliktsrechtsgrund stützt, sowie hinsichtlich ihrer Höhe. Daraufhin erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Beklagten zu 1). Mit weiteren Schriftsatz erstreckte er im Oktober 2025 die Aufnahme auf den Rechtsstreit insgesamt und damit auch auf den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter. Zugleich beantragte er festzustellen, dass dem Kläger aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags eine Insolvenzforderung i.H.v. 34.000 € nebst Zinsen zustehe und dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Das OLG wies darauf hin, dass Bedenken gegen die wirksame Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bestehen. Daraufhin vertrat der Kläger die Auffassung, dass ihm ein Aufnahmerecht nicht zustehe und seine Aufnahmeerklärungen daher gegenstandslos seien. Der Beklagte zu 1) schloss sich nach weiteren Hinweisen des OLG dieser Ansicht an. Der Beklagte zu 2) vertritt hingegen die Auffassung, der Rechtsstreit sei ihm gegenüber nicht weiter unterbrochen.
Das OLG entschied, dass das Verfahren über die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG vom 17.7.2024 einschließlich der Anschlussberufung des Klägers weiterhin unterbrochen ist.
Die Gründe:
Das Verfahren ist gem. § 240 Satz 1 ZPO weiterhin unterbrochen.
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ein Verfahren, das - wie hier - die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Unterbrechung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gem. Beschluss des AG vom 16.7.2025 eingetreten. Sie erfasst das Berufungsverfahren insgesamt und damit auch die Anschlussberufung des Klägers, die als unselbständiges Anschlussrechtsmittel dessen prozessuales Schicksal teilt. Das Insolvenzverfahren ist weder beendet, noch ist das Berufungsverfahren durch die Erklärungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 25.9., 20.10. und 28.10.2025 wirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt gem. § 250 ZPO durch die Zustellung der Aufnahmeerklärung. Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch voraus, dass sie nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften zulässig ist und von dem hierzu befugten Beteiligten erklärt wird. Daran fehlt es hier.
Eine wirksame Aufnahme des Berufungsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgrund dessen Widerspruchs gegen die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle ist nicht erfolgt. Eine Befugnis des Klägers zur Aufnahme des unterbrochenen Berufungsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) bestand nicht. Liegt für eine zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen. Eine Befugnis des Gläubigers zur Aufnahme des Rechtsstreits sieht das Gesetz für diesen Fall grundsätzlich nicht vor. Der titulierten Hauptforderung hat der Insolvenzverwalter bereits nicht widersprochen. § 179 Abs. 2 InsO setzt jedoch ein Bestreiten der Forderung voraus. Der Widerspruch des Beklagten zu 1) als Insolvenzschuldner steht der Feststellung der Forderung zur Tabelle gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht entgegen und begründet daher keine Aufnahmebefugnis des Klägers.
Nichts anderes folgt vorliegend daraus, dass der Insolvenzverwalter der Feststellung einzelner Zins- und Kostenpositionen zur Tabelle widersprochen hat. Zwar kann ausnahmsweise eine Aufnahmebefugnis des Gläubigers in Betracht kommen, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter seinen Widerspruch entgegen § 179 Abs. 2 InsO nicht verfolgt und der Gläubiger andernfalls keine Möglichkeit hätte, die durch das Bestreiten hervorgerufene Ungewissheit über sein Recht zu beseitigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die hierfür erforderliche Ungewissheit über den Bestand des titulierten Rechts besteht nicht. Der Beklagte zu 2) hat die titulierte Hauptforderung nicht bestritten. Soweit er Zins- und Kostenpositionen beanstandet hat, hat er diese nicht dem Grunde nach aus materiell-rechtlichen Gründen in Abrede gestellt, sondern lediglich eine nachvollziehbare Berechnung und Nachweisführung verlangt. Zugleich hat er in Aussicht gestellt, bei entsprechender Konkretisierung und Nachweisführung an dem Widerspruch nicht festzuhalten zu wollen. Die verbleibende Klärungsbedürftigkeit betrifft damit nicht eine durch gerichtliche Feststellung zu beseitigende rechtliche Ungewissheit über das titulierte Recht, sondern die tatsächliche Substantiierung einzelner Nebenpositionen im Prüfungsverfahren. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Kläger abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung des § 179 Abs. 2 InsO ausnahmsweise eine Aufnahmebefugnis zuzuerkennen.
Eine Aufnahme lediglich der Anschlussberufung kam nicht in Betracht. Die Anschlussberufung ist kein selbständiges Rechtsmittel, sondern ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels. Sie ist als unselbständiges Anschlussrechtsmittel vom Bestand des Berufungsverfahrens abhängig. Dies kommt insbesondere in § 524 Abs. 4 ZPO zum Ausdruck, wonach die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Daraus folgt, dass über sie nicht losgelöst von der Hauptberufung entschieden werden kann.
Mehr zum Thema:
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§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) darüber, ob der Kläger den gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat. Der Kläger machte gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche aus der Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Pkw-Kaufvertrags sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend und erwirkte zunächst einen Vollstreckungsbescheid des AG. Auf den Einspruch des Beklagten zu 1) erhielt das LG mit Urteil vom 17.7.2024 den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrecht, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 44.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Ferner stellte das LG den Annahmeverzug des Beklagten zu 1) fest. Im Übrigen hob es den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Beklagte zu 1) Berufung ein. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussberufung erstmals die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Durch Beschluss des AG - Insolvenzgericht - vom 16.7.2025 wurde über das Vermögen des Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG, soweit dieser durch das Urteil des LG vom 17.7.2024 aufrechterhalten wurde, dann zur Insolvenztabelle an. Die Anmeldung umfasste die titulierte Hauptforderung nebst Verzugszinsen sowie Verfahrens- und Vollstreckungskosten. Zugleich machte der Kläger geltend, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Die Forderung wurde i.H.v. rd. 45.000 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Feststellung erstreckte sich nicht auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Im Übrigen bestritt der Beklagte zu 2) die geltend gemachten Zins- und Kostenpositionen. Im weiteren Verlauf teilte er mit, dass die Forderung nach Vorlage entsprechender Unterlagen in voller Höhe festgestellt werde.
Der Beklagte zu 1) widersprach der Feststellung der Forderung zur Tabelle, soweit der Kläger diese auf den Deliktsrechtsgrund stützt, sowie hinsichtlich ihrer Höhe. Daraufhin erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Beklagten zu 1). Mit weiteren Schriftsatz erstreckte er im Oktober 2025 die Aufnahme auf den Rechtsstreit insgesamt und damit auch auf den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter. Zugleich beantragte er festzustellen, dass dem Kläger aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags eine Insolvenzforderung i.H.v. 34.000 € nebst Zinsen zustehe und dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Das OLG wies darauf hin, dass Bedenken gegen die wirksame Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bestehen. Daraufhin vertrat der Kläger die Auffassung, dass ihm ein Aufnahmerecht nicht zustehe und seine Aufnahmeerklärungen daher gegenstandslos seien. Der Beklagte zu 1) schloss sich nach weiteren Hinweisen des OLG dieser Ansicht an. Der Beklagte zu 2) vertritt hingegen die Auffassung, der Rechtsstreit sei ihm gegenüber nicht weiter unterbrochen.
Das OLG entschied, dass das Verfahren über die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG vom 17.7.2024 einschließlich der Anschlussberufung des Klägers weiterhin unterbrochen ist.
Die Gründe:
Das Verfahren ist gem. § 240 Satz 1 ZPO weiterhin unterbrochen.
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ein Verfahren, das - wie hier - die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Unterbrechung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gem. Beschluss des AG vom 16.7.2025 eingetreten. Sie erfasst das Berufungsverfahren insgesamt und damit auch die Anschlussberufung des Klägers, die als unselbständiges Anschlussrechtsmittel dessen prozessuales Schicksal teilt. Das Insolvenzverfahren ist weder beendet, noch ist das Berufungsverfahren durch die Erklärungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 25.9., 20.10. und 28.10.2025 wirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt gem. § 250 ZPO durch die Zustellung der Aufnahmeerklärung. Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch voraus, dass sie nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften zulässig ist und von dem hierzu befugten Beteiligten erklärt wird. Daran fehlt es hier.
Eine wirksame Aufnahme des Berufungsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgrund dessen Widerspruchs gegen die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle ist nicht erfolgt. Eine Befugnis des Klägers zur Aufnahme des unterbrochenen Berufungsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) bestand nicht. Liegt für eine zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen. Eine Befugnis des Gläubigers zur Aufnahme des Rechtsstreits sieht das Gesetz für diesen Fall grundsätzlich nicht vor. Der titulierten Hauptforderung hat der Insolvenzverwalter bereits nicht widersprochen. § 179 Abs. 2 InsO setzt jedoch ein Bestreiten der Forderung voraus. Der Widerspruch des Beklagten zu 1) als Insolvenzschuldner steht der Feststellung der Forderung zur Tabelle gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht entgegen und begründet daher keine Aufnahmebefugnis des Klägers.
Nichts anderes folgt vorliegend daraus, dass der Insolvenzverwalter der Feststellung einzelner Zins- und Kostenpositionen zur Tabelle widersprochen hat. Zwar kann ausnahmsweise eine Aufnahmebefugnis des Gläubigers in Betracht kommen, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter seinen Widerspruch entgegen § 179 Abs. 2 InsO nicht verfolgt und der Gläubiger andernfalls keine Möglichkeit hätte, die durch das Bestreiten hervorgerufene Ungewissheit über sein Recht zu beseitigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die hierfür erforderliche Ungewissheit über den Bestand des titulierten Rechts besteht nicht. Der Beklagte zu 2) hat die titulierte Hauptforderung nicht bestritten. Soweit er Zins- und Kostenpositionen beanstandet hat, hat er diese nicht dem Grunde nach aus materiell-rechtlichen Gründen in Abrede gestellt, sondern lediglich eine nachvollziehbare Berechnung und Nachweisführung verlangt. Zugleich hat er in Aussicht gestellt, bei entsprechender Konkretisierung und Nachweisführung an dem Widerspruch nicht festzuhalten zu wollen. Die verbleibende Klärungsbedürftigkeit betrifft damit nicht eine durch gerichtliche Feststellung zu beseitigende rechtliche Ungewissheit über das titulierte Recht, sondern die tatsächliche Substantiierung einzelner Nebenpositionen im Prüfungsverfahren. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Kläger abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung des § 179 Abs. 2 InsO ausnahmsweise eine Aufnahmebefugnis zuzuerkennen.
Eine Aufnahme lediglich der Anschlussberufung kam nicht in Betracht. Die Anschlussberufung ist kein selbständiges Rechtsmittel, sondern ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels. Sie ist als unselbständiges Anschlussrechtsmittel vom Bestand des Berufungsverfahrens abhängig. Dies kommt insbesondere in § 524 Abs. 4 ZPO zum Ausdruck, wonach die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Daraus folgt, dass über sie nicht losgelöst von der Hauptberufung entschieden werden kann.
Kommentierung | InsO
§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Kommentierung | InsO
§ 179 Streitige Forderungen
Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Kommentierung | InsO
§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung
Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Kommentierung | InsO
§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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