Zur Frage der Verwirkung der Geltendmachung einer Beschlussunwirksamkeit in einer Bruchteilsgemeinschaft
LG Stralsund v. 16.7.2026 - 2 O 45/26
Der Sachverhalt:
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen Beschlüsse einer Bruchteilsgemeinschaft, deren Mitglieder sie und die Beklagten sind. Die betreffende Bruchteilsgemeinschaft zu insgesamt 550 Bruchteilen dient dem Betrieb eines Feriendorfes. In der Satzung der Bruchteilsgemeinschaft ist geregelt:
"Das Verhältnis der Bruchteilseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Satzung. Nachrangig gelten die Vorschriften des BGB §§ 741 ff bzw. die Vorschriften des WEG.
Für die Einberufung, Durchführung, und Beschlussfassungsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 23 mit 25 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend anzuwenden, vorbehaltlich nachfolgender Ergänzungen und Abweichungen."
Dabei lautete § 23 IV WEG zum Zeitpunkt der Satzungsfassung:
"Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann."
Am 1.10.2025 fand die streitgegenständliche Eigentümerversammlung statt. Am 17.3.2026 reichten die Kläger die Klageschrift bei Gericht ein, mit der sie sich gegen einzelne Beschlüsse der Eigentümerversammlung wenden. Die Kläger meinen, die angefochtenen Beschlüsse seien unwirksam bzw. nichtig.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Kläger müssen sich mit ihrer Klage gegen die Beschlüsse Verwirkung nach § 242 BGB entgegenhalten lassen.
Die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB) weisen keine eigenen Regelungen zur Frist für eine Klage gegen Beschlüsse auf. Jedenfalls eine pauschale Übertragung der Frist des § 45 Satz 1 WEG auf Bruchteilsgemeinschaften muss aufgrund der klaren gesetzlichen Konzeption ausscheiden. Daraus folgt aber nicht umgekehrt der generelle Schluss, dass Klagen gegen Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft zeitlich unbegrenzt erfolgen könnten. Vielmehr muss eine Klage gegen Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - in angemessener Zeit erhoben werden.
Für die grundsätzliche Anwendung und konkrete Ausformung der Rechtsfigur der Verwirkung innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft spricht maßgeblich der Vergleich mit dem Vereinsrecht. Auch im Vereinsrecht unterliegt die Anfechtung von Beschlüssen keiner starren Anfechtungsfrist, insbesondere sind die §§ 241 ff. AktG dort nicht anwendbar. Trotzdem folgt aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und der Treuepflicht des Mitglieds die Möglichkeit einer Verwirkung, wenn das Mitglied mit der Beschlussanfechtung zu lange zuwartet. Dieser Rechtsgedanke passt im Wesentlichen auch auf die vorliegende Bruchteilsgemeinschaft. Zwar besteht keine dem Vereinsrecht vergleichbare Treuepflicht, jedoch besteht unter den Bruchteilseigentümern zumindest eine umfangreiche Rücksichtnahmepflicht.
Ausgehend davon sind die Kläger vorliegend aufgrund der konkreten Einzelfallumstände mit ihren Einwendungen nach Verwirkungsgrundsätzen ausgeschlossen. Zunächst liegt ein ausreichendes Zeitmoment vor. Die Dauer der Fristen zur Beschlussanfechtung im Vereinsrecht ist dabei in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden.
Eine genaue Bestimmung hat im Ergebnis anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei nimmt die Kammer die Vorschrift des § 45 Satz 1 WEG zumindest als Leitbild für eine angemessene Frist. Daraus folgt zwar keine starre Anwendung der Monatsfrist, jedoch erfüllt eine deutliche Überschreitung dieser Frist zumindest die Anforderungen an das Zeitmoment. Zwischen der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung und der Einreichung der Klageschrift lagen knapp fünfeinhalb Monate. Aus dieser erheblichen Überschreitung folgt für sich genommen daher schon das Zeitmoment.
Darüber hinaus liegt auch das nötige Umstandsmoment vor. Die Anforderungen für das Umstandsmoment sind aufgrund des erheblichen Zeitmoments, mithin das 5,5-fache des Leitbildes von einem Monat, niedrig anzusetzen. Eine lange Zeitspanne macht zwar das Hinzutreten weiterer Umstände nicht entbehrlich, indes besteht eine Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment, die bei einer ausgeprägten Überschreitung der angemessenen Zeit weniger starke Anforderungen an die hinzutretenden Umstände voraussetzt. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die strengere Anforderungen rechtfertigen.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | BGB
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Kommentar
Aktionsmodul STAUDINGER BGB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Premium-Inhalte eines der führenden Großkommentare für das gesamte Zivilrecht: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, inklusive aller Inhalte des Internationalen Privatrechts und des Staudinger Eckpfeiler.
Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)
Landesrecht M-V
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen Beschlüsse einer Bruchteilsgemeinschaft, deren Mitglieder sie und die Beklagten sind. Die betreffende Bruchteilsgemeinschaft zu insgesamt 550 Bruchteilen dient dem Betrieb eines Feriendorfes. In der Satzung der Bruchteilsgemeinschaft ist geregelt:
"Das Verhältnis der Bruchteilseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Satzung. Nachrangig gelten die Vorschriften des BGB §§ 741 ff bzw. die Vorschriften des WEG.
Für die Einberufung, Durchführung, und Beschlussfassungsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 23 mit 25 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend anzuwenden, vorbehaltlich nachfolgender Ergänzungen und Abweichungen."
Dabei lautete § 23 IV WEG zum Zeitpunkt der Satzungsfassung:
"Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann."
Am 1.10.2025 fand die streitgegenständliche Eigentümerversammlung statt. Am 17.3.2026 reichten die Kläger die Klageschrift bei Gericht ein, mit der sie sich gegen einzelne Beschlüsse der Eigentümerversammlung wenden. Die Kläger meinen, die angefochtenen Beschlüsse seien unwirksam bzw. nichtig.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Kläger müssen sich mit ihrer Klage gegen die Beschlüsse Verwirkung nach § 242 BGB entgegenhalten lassen.
Die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB) weisen keine eigenen Regelungen zur Frist für eine Klage gegen Beschlüsse auf. Jedenfalls eine pauschale Übertragung der Frist des § 45 Satz 1 WEG auf Bruchteilsgemeinschaften muss aufgrund der klaren gesetzlichen Konzeption ausscheiden. Daraus folgt aber nicht umgekehrt der generelle Schluss, dass Klagen gegen Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft zeitlich unbegrenzt erfolgen könnten. Vielmehr muss eine Klage gegen Beschlüsse der Bruchteilsgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - in angemessener Zeit erhoben werden.
Für die grundsätzliche Anwendung und konkrete Ausformung der Rechtsfigur der Verwirkung innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft spricht maßgeblich der Vergleich mit dem Vereinsrecht. Auch im Vereinsrecht unterliegt die Anfechtung von Beschlüssen keiner starren Anfechtungsfrist, insbesondere sind die §§ 241 ff. AktG dort nicht anwendbar. Trotzdem folgt aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und der Treuepflicht des Mitglieds die Möglichkeit einer Verwirkung, wenn das Mitglied mit der Beschlussanfechtung zu lange zuwartet. Dieser Rechtsgedanke passt im Wesentlichen auch auf die vorliegende Bruchteilsgemeinschaft. Zwar besteht keine dem Vereinsrecht vergleichbare Treuepflicht, jedoch besteht unter den Bruchteilseigentümern zumindest eine umfangreiche Rücksichtnahmepflicht.
Ausgehend davon sind die Kläger vorliegend aufgrund der konkreten Einzelfallumstände mit ihren Einwendungen nach Verwirkungsgrundsätzen ausgeschlossen. Zunächst liegt ein ausreichendes Zeitmoment vor. Die Dauer der Fristen zur Beschlussanfechtung im Vereinsrecht ist dabei in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden.
Eine genaue Bestimmung hat im Ergebnis anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei nimmt die Kammer die Vorschrift des § 45 Satz 1 WEG zumindest als Leitbild für eine angemessene Frist. Daraus folgt zwar keine starre Anwendung der Monatsfrist, jedoch erfüllt eine deutliche Überschreitung dieser Frist zumindest die Anforderungen an das Zeitmoment. Zwischen der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung und der Einreichung der Klageschrift lagen knapp fünfeinhalb Monate. Aus dieser erheblichen Überschreitung folgt für sich genommen daher schon das Zeitmoment.
Darüber hinaus liegt auch das nötige Umstandsmoment vor. Die Anforderungen für das Umstandsmoment sind aufgrund des erheblichen Zeitmoments, mithin das 5,5-fache des Leitbildes von einem Monat, niedrig anzusetzen. Eine lange Zeitspanne macht zwar das Hinzutreten weiterer Umstände nicht entbehrlich, indes besteht eine Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment, die bei einer ausgeprägten Überschreitung der angemessenen Zeit weniger starke Anforderungen an die hinzutretenden Umstände voraussetzt. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die strengere Anforderungen rechtfertigen.
Kommentierung | BGB
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Kommentar
Aktionsmodul STAUDINGER BGB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Premium-Inhalte eines der führenden Großkommentare für das gesamte Zivilrecht: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, inklusive aller Inhalte des Internationalen Privatrechts und des Staudinger Eckpfeiler.
Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)