05.06.2012

Zur Frage des Bestehens einer Pflicht des Darlehensvermittlers die Vergütung eines weiteren Vermittlers anzugeben

Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gem. § 655b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat. Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr").

BGH 10.5.2012, III ZR 234/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer "Maklergebühr" i.H.v. 7.497 € sowie einer "internen Wertermittlungsgebühr" von 490 €, welche er der Beklagten für die Vermittlung von Darlehen in einem Umfang von insgesamt 126.000 € zwecks Umschuldung einer Eigenheimfinanzierung bei der D. bank AG (D-AG) entrichtet hat. In dem von den Parteien im Februar 2008 unterzeichneten "Makler-Allein-Auftrag zur Darlehensvermittlung" ist u.a. Folgendes angegeben:

" 4. Maklergebühr:

  • Die Maklergebühr beträgt 5,95 % aus dem Darlehensbetrag.
  • Ein Anspruch auf Maklergebühr in vereinbarter Höhe entsteht, wenn und sobald die nachgewiesenen oder vermittelten Finanzierungsmittel an den Auftraggeber geleistet sind und diesem kein Widerrufsrecht mehr zusteht.
  • Der Makler bezieht vom Darlehensgeber eine Vergütung aus dem Darlehensbetrag i.H.v. 1,5 %.

5. Sonstige Kosten:

  • Unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung sind bei der Beauftragung entstehende und entstandene Kosten wie folgt zu entrichten: - Interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung von pauschal EURO 490,- €.

Die Gründe:
Die in Nr. 5 des Darlehensvermittlungsvertrags vorgesehene Verpflichtung des Klägers, unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung "interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung" von pauschal 490 € zu entrichten, ist nach § 655d S. 1, § 655e Abs. 1 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB den vom Kläger hierauf gezahlten Betrag zurückerstatten muss. Nach § 655d S. 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c S. 1 BGB hinausgehendes, insbes. ein erfolgsunabhängiges, (Neben-)Entgelt zu verlangen.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Maklergebühr von 7.497 € mit der Begründung verneint, dass der Darlehensvermittlungsvertrag gem. § 655b Abs. 2 BGB a.F. nichtig sei, weil er keine Angaben über die von der D-AG an die D-GmbH gezahlte Provision von 0,5 % des Darlehensbetrags enthalten und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht genügt habe. Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zufließen, sei es von Seiten seines Kunden (des Kreditsuchenden), sei es von Seiten des Kreditgebers.

Entgegen der Ansicht des OLG besteht indes grundsätzlich keine - die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags auslösende (§ 655b Abs. 2 BGB) - Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält. Durch die Begründung einer Pflicht, Erkundigungen über etwaige weitere Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, würden dem Vermittler unter Umständen erhebliche, nach Sinn und Zweck des Gesetzes "überobligationsmäßige" Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengungen abverlangt.

Dem Anliegen des Verbrauchers, über die Darlehenskosten umfassend und zutreffend informiert zu werden, und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, wird die Verpflichtung des Kreditgebers gerecht, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kreditkosten anzugeben (§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 BGB a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB). Nach diesen Maßgaben war die Beklagte nicht gem. § 655b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler, nämlich die D-GmbH, eingeschaltet war und dieser von der Darlehensgeberin (D-AG) eine zusätzliche Provision für den Abschluss des Darlehensvertrags erhielt.

Der Senat konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das OLG hinsichtlich der weiteren, vom Kläger gegen die Berechtigung der Maklergebührenforderung vorgebrachten Gründe - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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