Zur gemeinsamen Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg
BGH v. 28.7.2026 - KZR 11/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Inkassodienstleister. Sie nimmt das beklagte Land Baden-Württemberg aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerksunternehmen (Zedenten) wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 101 AEUV (früher Art. 81 sowie 85 EGV) auf Schadensersatz i.H.v. mindestens 270 Mio. € nebst Zinsen i.H.v. etwa 203 Mio. € sowie weiterer laufender Zinsen in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Jedenfalls von 1978 bis Ende August 2015 vermarkteten die baden-württembergischen Forstämter, teilweise auch die Forstdirektionen und Regierungspräsidien der Landesforstverwaltung auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes etwa zwei Drittel der in Baden-Württemberg zum Verkauf stehenden Nadel-Rundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Dabei fasste die Landesforstverwaltung jeweils Holzmengen aus im Landeseigentum stehendem Staatswald (etwa 24 % der Waldfläche in Baden-Württemberg), aus im Eigentum verschiedener Kommunen stehendem Körperschaftswald (etwa 38 %) und aus in Privateigentum stehendem Wald (etwa 37 %) zu einem einheitlichen Angebot mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis zusammen. Dem lagen Vereinbarungen der Landesforstverwaltung mit privaten und kommunalen Waldbesitzern zugrunde, wonach erstere deren Rundholz zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkaufen sollte.
Im Jahr 2008 gab das Land gegenüber dem Bundeskartellamt Verpflichtungszusagen ab, die mit Beschluss vom 9.12.2008 für bindend erklärt wurden und u.a. eine Beteiligung der Landesforstverwaltung an der Holzvermarktung nur noch gestattete, wenn die Forstbetriebsfläche eines einzelnen beteiligten Waldbesitzers 3.000 ha nicht übersteigt. Nach Wiederaufnahme der Ermittlungen im Jahr 2012 hob das Bundeskartellamt den Verpflichtungszusagenbeschluss mit Beschluss vom 9.7.2015 auf und erließ gegen das Land eine Abstellungsverfügung, die einen Schwellenwert von 100 ha Waldfläche für die Zulässigkeit eines durch die Landesforstverwaltung vermittelten Verkaufs von Holz aus dem Körperschafts- oder Privatwald festlegte und im Übrigen den gemeinschaftlichen Holzverkauf sowie die Durchführung vermarktungsnaher Dienstleistungen, der forsttechnischen Betriebsleitung und des Revierdienstes für betroffene Waldbesitzer untersagte. Zum 1.9.2015 richtete das Land in den Landkreisen Holzverkaufsstellen ein, die seither den Verkauf für Körperschafts- und Privatwaldbesitzer mit Waldflächen über 100 ha übernehmen. Die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts vom 9.7.2015 und den diese bestätigenden Beschluss des OLG Düsseldorf hob der BGH mit Beschluss vom 12.6.2018 auf (KVR 38/17, WuW 2018, 468).
Das LG wies die auf Ersatz (behaupteter) kartellbedingter Schäden der Zedenten wegen des Erwerbs von Rundholz in Baden-Württemberg zwischen März 1978 und August 2016 gerichtete Klage insgesamt wegen Verstoßes des Geschäftsmodells der Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ab. Das OLG erklärte den überwiegenden Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt und bestätigte im Übrigen die Klageabweisung. Dies greifen sowohl die Klägerin als auch das beklagte Land mit ihren Revisionen an.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere eine von § 4 Satz 1 RDG verbotene strukturelle Interessenkollision, liegt nicht vor.
Das beklagte Land und die beteiligten Gemeinden haben in Bezug auf den Holzverkauf als Unternehmen im Sinn des Kartellrechts gehandelt. Zutreffend hat das OLG die gebündelte Rundholzvermarktung durch die Landesforstverwaltung auch als Vereinbarung(en) oder abgestimmte Verhaltensweise(n) i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen dem beklagten Land und den beteiligten Kommunen angesehen.
Ohne weitere Feststellungen durfte das OLG aber nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinn dieser Norm ausgehen. Insbesondere fehlt es für den gesamten Zeitraum an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie standen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ohne diese (mehr) Wettbewerb möglich gewesen wäre, oder es (lediglich) zu einer Verminderung des Holzangebots auf dem Markt gekommen wäre, weil die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz wegen des damit verbundenen Aufwands nicht geschlagen und vermarktet hätten. Entsprechende Feststellungen lassen sich auch dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 9.7.2015 nicht entnehmen; diesen hätte das OLG daher seinem Urteil nicht ohne weitere eigene Feststellungen zugrunde legen dürfen.
Der bislang festgestellte Sachverhalt bietet darüber hinaus keine ausreichende Grundlage für die Annahme des OLG, die Mitarbeiter der Landesforstverwaltung hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, die von der Klägerin behaupteten Holzbezüge hätten (überwiegend) tatsächlich stattgefunden und die gebündelte Rundholzvermarktung habe mit Wahrscheinlichkeit zu einem Preisaufschlag und damit zu einem Schaden der Sägewerksunternehmen geführt. Dies wird das OLG erneut zu prüfen haben.
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