Zur geplanten Übernahme von eTraveli durch Booking
EuG v. 9.9.2026 - T-1139/23Booking, ein wichtiger Akteur auf dem Markt für Online-Reisebüros im Hotelbereich, plante, die alleinige Kontrolle über die auf Online-Flüge spezialisierte Etraveli Group zu erwerben, um in das Bookingportal ein Flugangebot aufzunehmen. Die EU-Kommission erklärte diesen geplanten Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Er würde die marktbeherrschende Stellung von Booking auf dem Markt für Online-Reisebüros im Hotelbereich stärken, indem er Zugangs- und Expansionsbeschränkungen verschärfen würde, was den Marktzugang der bestehenden und potenziellen Wettbewerber und deren Zugang zu potenziellen Hotelgästen einschränken würde. Booking focht diesen Beschluss vor dem Gericht der Union an.
Das EuG wies die Klage ab und bestätigt damit das von der Kommission verhängte Verbot der Übernahme der Etraveli Group durch Booking.
Die Gründe:
Die Kommission ist durch ihre Leitlinien für nichthorizontale Zusammenschlüsse nicht daran gehindert, neue Formen von Wettbewerbsbedenken zu berücksichtigen (etwa auf digitalen Märkten). Die herangezogene Schadenstheorie stützt sich weitgehend auf den für nichthorizontale Zusammenschlüsse typischen Hebeleffekt, der daraus resultiert, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung auf einem Markt als Hebel nutzen könnte, um seine Stellung auf einem anderen Markt zu stärken. Die Leitlinien schließen jedoch nicht aus, dass eine Schadenstheorie auf einer "umgekehrten" Hebelwirkung beruht, mit der eine nicht beherrschende Stellung, im vorliegenden Fall auf dem Markt für Online-Reisebüros im Bereich von Flügen, zur Stärkung einer bereits beherrschenden Stellung auf dem Markt für Online-Reisebüros im Hotelbereich genutzt wird. Darüber hinaus hat die Kommission die Leitlinien auch nicht missachtet, als sie den Leistungswettbewerb - aufgrund der gesteigerten Kapazität von Booking, Hotelzimmer an Flugkunden im Cross-Selling zu verkaufen, indem ihnen die Bequemlichkeit einer zentralen Anlaufstelle geboten wird - als wettbewerbswidrig einstufte.
Die Kommission hat bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auch nicht einen falschen Rechtsmaßstab angewandt, indem sie sich ausschließlich auf qualitative Gesichtspunkte gestützt hat, um auf das Vorliegen einer solchen Behinderung zu schließen, obwohl der geplante Zusammenschluss zu einer minimalen Erhöhung ihres Marktanteils im Hotelbereich führen würde. In Anbetracht des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann sich die Kommission auch auf qualitative Gesichtspunkte stützen, unabhängig davon, ob diese durch quantitative Gesichtspunkte untermauert werden. Die von der Kommission vorgelegten Gesichtspunkte lassen auch den Schluss einer Stärkung der marktbeherrschenden Stellung von Booking auf dem Markt für Online-Reisebüros im Hotelbereich zu, da der geplante Zusammenschluss Teil der Strategie des "Reisepakets" ist, d. h. des Angebots einer ganzen Reihe von Reisedienstleistungen, von denen die Flüge einen wesentlichen Teil ausmachen, mit dem Ziel, Kunden zu gewinnen und an sich zu binden.
Da die Feststellung der Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht automatisch den Schluss zulässt, dass eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliegt, war zudem die von der Kommission im Beschluss angeführten Gesichtspunkte zu prüfen, um die Erheblichkeit einer solchen durch den geplanten Zusammenschluss verursachten Behinderung zu untermauern. Der angefochtene Beschluss führt zwei Umstände an, die belegen, dass die Stärkung der marktbeherrschenden Stellung von Booking auf dem Markt für Online-Reisebüros im Hotelbereich geeignet ist, einen wirksamen Wettbewerb erheblich zu behindern. Zum einen ist dieser Markt durch starke Netzwerkeffekte und eine erhebliche Kluft zwischen dem marktbeherrschenden Marktführer und seinen wichtigsten Wettbewerbern gekennzeichnet. Zum anderen würde die Erhöhung des Marktanteils von Booking durch ein Wachstum in einem der wenigen Kanäle zur Akquisition von Hotelkunden erzielt, den Booking noch nicht beherrscht, nämlich im Bereich der Flüge. Nach alldem kommt das EuG zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen würde.
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