08.06.2026

Zur gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen

Ein Mitgliedstaat kann der Ausübung der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht die Befreiung von der Gerichtsbarkeit entgegenhalten. Die Verordnung über Insolvenzverfahren enthält einen konkludenten Verzicht auf diese Befreiung.

EuGH, C-41/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 4.6.2026
Der Sachverhalt:
Die Orsay GmbH beantragte am 25.11.2021 beim AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Schreiben vom 29.11.2021 informierte Orsay den polnischen Fiskus über diesen Antrag. Am 17. und am 24.12.2021 leistete Orsay an den polnischen Fiskus Zahlungen i.H.v. rd. 590.000 € bzw. 768.000 €. Bei diesen Beträgen handelte es sich um in den Monaten Oktober und November 2021 begründete Umsatzsteuerverbindlichkeiten für aus Drittländern nach Polen eingeführte Waren. Am 26.1.2022 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Orsay. Am 1.11.2022 bestellte es den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von Orsay.

Der Kläger erhob gegen den polnischen Fiskus Klage auf teilweise Rückgewähr der nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Umsatzsteuerbeträge. Nach seiner Ansicht haben diese Zahlungen die Insolvenzmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger von Orsay geschmälert. Die gezahlten Beträge müssten daher zur Masse zurückgezahlt werden.

Die deutschen Instanzgerichte wiesen die Klage ab. Der mit der Revision befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte vom EuGH wissen, ob die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten auf ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit für Klagen wie die enthält, die vom Kläger erhoben wurde (sog. Insolvenzanfechtungsklage).

Nach Ansicht von Generalanwalt Rimvydas Norkus ist diese Frage zu bejahen.

Die Gründe:
Die Verordnung über Insolvenzverfahren findet auf die fragliche Klage Anwendung. Dass sie gegen eine Steuerbehörde eines Mitgliedstaats (eines anderen als des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) mit dem Ziel der Rückzahlung von Umsatzsteuerzahlungen erhoben wurde, ändert nichts an dieser Anwendbarkeit. Eine gegenteilige Auslegung würde die Tragweite dieser Verordnung unangemessen schmälern und ihren Zielen zuwiderlaufen.

Zudem kann das Unionsrecht einschließlich eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts wie der Verordnung - punktuell - einen Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit enthalten, und zwar auch konkludent in der Weise, dass sich der Verzicht aus seinem Wortlaut oder seiner Logik ergibt. Die Mitgliedstaaten, die die Unionsrechtsordnung geschaffen haben, haben somit eingewilligt, ihre Souveränitätsrechte zugunsten der Unionsrechtsordnung in immer weiteren Bereichen einzuschränken. Allerdings ist diese Einschränkung, die sich aus dem Willen der Mitgliedstaaten ergibt, durch die Verträge vorgegeben und fügt sich in ein Verfahren ein, das ihnen ein Mitentscheidungsrecht gewährleistet. 

Weiterhin ist eine "Neugestaltung" der Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die fragliche Verordnung gerechtfertigt. Einem Mitgliedstaat zu erlauben, sich auf diese Befreiung zu berufen, um sich gegen die Ausübung der von dieser Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeit zu wehren, könnte nämlich insbesondere eine Ungleichbehandlung zwischen Gläubigern hervorrufen und die Wirksamkeit von Insolvenzverfahren beeinträchtigen. Dies könnte dem Insolvenzverwalter auch jedes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nehmen und so eine Situation schaffen, in der er in Bezug auf seinen Zugang zu einem Gericht rechtlos wäre.

Schließlich ist der konkludente Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit auch mit den Verträgen vereinbar. Zum einen haben die Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt zur Union (grundsätzlich vorbehaltlos) darin eingewilligt, dass bestimmte grenzüberschreitende Streitigkeiten von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten entschieden werden. Zum anderen würde die Berufung auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten führen, wenn diesen erlaubt würde, die nationalen Interessen über das Unionsrecht und ihre gemeinsamen Interessen zu stellen.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Insolvenzrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

 

 

EuGH PM Nr. 82 vom 4.6.2026