15.09.2020

Zur Kennzeichnung von dual-use Essig-Produkten

Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es zwar auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke (hier: Reinigung) bestimmt ist.

OLG Frankfurt a.M. v. 31.8.2020 - 6 W 85/20
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin vertreibt u.a. zwei Essig-Produkte, die als "dual-use"-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure bestehen. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Das LG wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG untersagte Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von sog. dual-use Produkten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Antragsgegnerin verstößt mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handelt es sich um ein Biozid. Der Begriff ist weit auszulegen. Entscheidend ist nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist.

Das hier zu beurteilende Produkthabe hat zwei Verwendungszwecke: Reinigung und Lebensmittel. Abzustellen ist hier auf die überwiegende Zweckbestimmung. Dafür spricht der Schutzzweck der Biozid-Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt. Die überwiegende Zweckbestimmung liegt hier darin, als Reinigungsmittel eingesetzt zu werden. Dafür spricht die Gestaltung des Flaschenetiketts, die nicht etwa durch einen appetitlich angerichteten Salat Assoziationen an Lebensmittel auslöst, sondern vielmehr durch eine blitzblanke, offensichtlich gerade gereinigte Küche auf ein Reinigungsmittel hinweist. Auch die Flaschenform ist typisch für Reinigungsmittel. Schließlich weist der rückseitige Text ebenfalls ganz überwiegend auf die Reinigungsfunktion hin, wonach etwa 99% aller Bakterien, Schimmelpilze und speziellen Viren beseitigt werden könnten. Die Hinweise auf Lebensmittel treten demggü. deutlich zurück und beschränken sich auf den Halbsatz, dass das Spray sich "nicht nur für leckere Salatdressings" eignet.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 70 vom 14.9.2020
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