10.01.2012

Zur Kostenerstattung bei Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwalts

Die Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, hängt von der Notwendigkeit im Einzelfall ab. Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Anwalt bereits über alle nötigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Anwalt unmittelbar zu informieren.

BGH 28.9.2011, I ZB 97/09
Der Sachverhalt:
Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Sie hatte gegen die Antragsgegner vor dem LG eine einstweilige Verfügung wegen einer Urheberrechtsverletzung erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien später noch um die Frage, ob die Antragstellerin neben den Kosten ihrer inländischen Anwälte auch diejenigen der von ihr zusätzlich beauftragten schweizerischen Rechtsanwälte erstattet verlangen konnte.

Das LG verneinte dies; das KG sah die Kosten der Schweizer Rechtsanwälte hingegen als erstattungsfähige Kosten eines Verkehrsanwalts (Nr. 3400 RVG VV) an und sprach der Antragstellerin eine 1,0 Gebühr zu. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner hob der BGH den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die zur erneuten Entscheidung an das KG zurück.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das Beschwerdegericht angenommen, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei stets bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr nach Nr. 3400 RVG VV erstattungsfähig sind.

Der BGH hat sich bisher noch nicht abschließend zu der Frage geäußert, welche Maßstäbe für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei gelten. Die OLG haben diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat allerdings die unterliegende Partei die Kosten des Gegners zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ebenso wie es für eine nicht am Gerichtsort ansässige inländische Partei notwendig sein kann, einen auswärtigen Rechtsanwalt in Deutschland als Verkehrsanwalt zu beauftragen, kann somit für die ausländische Partei eine entsprechende Notwendigkeit hinsichtlich der Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts ihres Vertrauens bestehen.

Infolgedessen bedarf es auch bei ausländischen Parteien einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall, schon um die zur Kostentragung verpflichtete Partei nicht unangemessen zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.

Allerdings benötigt die ausländische Partei nicht stets einen Verkehrsanwalt. So ist der ausländische Verkehrsanwalt jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt. Das kann etwa der Fall sein, wenn nach einer Abmahnung durch den inländischen Bevollmächtigten eine Unterlassungserklärung gegenüber der ausländischen Partei abgegeben wurde und im anschließenden Rechtsstreit nur noch über die durch die Abmahnung entstandenen Kosten gestritten wird.

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