18.09.2012

Zur Prospekthaftung für außerbörslich gehandelte Wertpapiere aus § 13 VerkProspG a.F.

Ein Prospekt ist i.S.v. § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. unvollständig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, dass der herrschende Unternehmer einer AG dem Vorstand nachteilige Weisungen erteilen kann, die nur ihm oder anderen Konzerngesellschaften dienen. Wendet sich der Emittent ausdrücklich an das börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der über keine Spezialkenntnisse verfügt.

BGH 18.9.2012, XI ZR 344/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen der mittlerweile insolventen Wohnungsbau Leipzig-West AG (nachfolgend: WBL). Diese legte in den Jahren 1999 bis 2006 insgesamt 25 solcher Inhaberschuldverschreibungen ohne Börsenzulassung mit einem rechnerischen Gesamtvolumen von 565 Mio. € auf. Dazu gehörte auch die mit dem Prospekt "Ausgewogene Konditionen" beworbene und vom Kläger im April 2005 i.H.v. 5.000 € gezeichnete Anleihe.

Der Beklagte war unter der Firma J.S. Immobilienbeteiligungen e.K. zu 73 Prozent Mehrheitsaktionär der WBL und auf Grundlage eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages herrschender Unternehmer. Aufgrund von Einzelweisungen des Beklagten erfolgten hohe Zahlungen von der WBL an ihn. Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibungen.

Der Prospekt "Ausgewogene Konditionen" ist i.S.v. § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. unvollständig, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass der Beklagte als Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der WBL nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder anderen Konzerngesellschaften dienten. Zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vollständig in einem Wertpapier-Verkaufsprospekt darzustellen sind, gehört auch die Möglichkeit der Erteilung derartiger nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft und die damit verbundene - erhöhte - Gefahr für die Rückzahlung der an die Konzerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder.

Wendet sich der Emittent - wie im Streitfall - ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und nicht über Spezialkenntnisse verfügt. Nach diesen Maßstäben war selbst bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts nicht zu erkennen, dass der Beklagte aufgrund seines Weisungsrechts der WBL unabhängig von deren Ertragslage zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil Kapital entziehen konnte.

Der Beklagte ist für den fehlerhaften Prospekt auch verantwortlich. Prospektveranlasser gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG in der vom 1.7.2002 bis zum 31.10.2007 geltenden Fassung (a.F.) sind Personen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Durch diese Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden und sollen insbes. auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden, wenn eine Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert.

Der Beklagte hatte als Mehrheitsgesellschafter der WBL und unmittelbar Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages einerseits ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwerbung weiterer Anlegergelder durch die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen und andererseits durch Erteilung von Weisungen zu Zahlungsflüssen tatsächlich in das Geschäft der Emittentin eingegriffen. Rechtsfehlerfrei hat das OLG daraus geschlussfolgert, dass der Beklagte einen beherrschenden Einfluss auf die streitgegenständliche Emission ausübte und Kenntnis vom Inverkehrbringen des Prospekts hatte.

In den Instanzen sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle anhängig, für die die vorliegende Entscheidung richtungsweisend ist.

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BGH PM Nr. 151 vom 18.9.2012
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