09.05.2014

Zur Schenkungsanfechtung bei Stellung einer werthaltigen Sicherheit für die Forderung durch eine weitere Person

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

BGH 3.4.2014, IX ZR 236/13
Der Sachverhalt:
Der V.-C. e.V. (Schuldner), über dessen Vermögen am 1.5.2009 auf den Eigenantrag vom 23.3.2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V. (Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten Bank ein Darlehen über 200.000 € aufgenommen, das durch die Verpfändung von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt rd. 69.000 € an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 InsO auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.

LG und KG wiesen die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Entscheidung des KG steht in Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einer Drittzahlung als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) entwickelt hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.

Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. So auch im im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann. Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie hier - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert.

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