10.11.2011

Zur Störerhaftung eines sog. Admin-C

Unter bestimmten Umständen kann den administrativen Ansprechpartner (sog. Admin-C) eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Eine dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung als Admin-C an sich.

BGH 9.11.2011, I ZR 150/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" u.a. im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Dort war unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de eine Internetseite registriert, durch die sich die Klägerin in ihrem Namensrecht verletzt fühlte. Der Domainname war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sog. Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Der Beklagte kam der Aufforderung der Klägerin zur Löschung des Domainnamens nach. Später verlangte die Klägerin vom Beklagten dann noch die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das LG gab der Klage antragsgemäß statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Klägerin konnte im Zeitpunkt der Abmahnung durchaus ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zugestanden haben. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Eine dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich nämlich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten.

Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Infolgedessen kann eine Pflicht des Admin-C, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen, vorausgesetzt werden. Im weiteren Verfahren muss das BGH noch klären, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 180 vom 10.11.2011
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