11.01.2021

Zur Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin

Verfolgt der Kläger mit dem Vortrag, von dem Beklagten durch Täuschung zu einer Zahlung an die spätere Schuldnerin veranlasst worden zu sein, einen Einzelschaden, wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht unterbrochen, wenn der Einzelschaden und ein möglicherweise daneben bestehender Gesamtschaden unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

BGH v. 17.12.2021 - IX ZR 21/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin zu 2) ist Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1), die bundesweit Seniorenwohnstifte betreibt. Der Beklagte gehört als eingetragener Verein zu der von S. beherrschten N. -K. -Gruppe (Gruppe). Die Klägerin zu 1) übertrug 14 in ihrem Eigentum stehende, mit Seniorenresidenzen bebaute Grundstücke an zu der Gruppe gehörende Objektgesellschaften, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt wurden. Im Rahmen einer sale-and-lease-back-Transaktion stellten die Klägerinnen den Objektgesellschaften zur Finanzierung der Kaufpreise Darlehen über insgesamt rd. 661 Mio. € zur Verfügung. Zwischen den Klägerinnen und den Objektgesellschaften wurden Mietverträge für die Dauer von 30 Jahren geschlossen, nach deren Inhalt die Klägerinnen neben der Miete sämtliche Nebenkosten der Grundstücke zu tragen hatten.

Durch eine anonyme Anzeige vom 10.2.2014 wurde den Klägerinnen mitgeteilt, im Rahmen der Immobilienverkäufe durch ihren Geschäftsführer und ihren Aufsichtsratsvorsitzenden in strafbarer Weise geschädigt worden zu sein. Mit Schreiben vom 22.8.2014 teilten die Klägerinnen den Erwerbern mit, die Verträge für nichtig zu erachten, und erklärten hilfsweise deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Unmittelbar vorher schlossen die Objektgesellschaften am 21.8.2014 mit der I. mbH (Schuldnerin) einen Dienstleistungsvertrag, wonach die Schuldnerin, soweit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar, die Interessen der Objektgesellschaften gegenüber den Klägerinnen gegen eine mtl. Vergütung von 50.000 € wahrnehmen sollte. Dieser Vertrag wurde am 6.10.2015 aufgehoben. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.12.2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet und der in erster Instanz nicht beteiligte Revisionsbeklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Objektgesellschaften, über deren Vermögen zwischenzeitlich ebenfalls Insolvenzverfahren eröffnet wurden, überwiesen am 21./22.8. und 26.9.2014, handelnd durch S., der Geschäftsführer der Objektgesellschaften, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin und Vorstand des Beklagten ist, aus Mietzahlungen der Klägerinnen im Zeitraum von Juni bis August 2014 herrührende Beträge i.H.v. rd. 10 Mio. € auf ein Konto der Schuldnerin. Im November 2014 überwies die Schuldnerin, handelnd durch S., einen Betrag von 3,5 Mio. € an die N. GbR. Diese Gesellschaft überwies, ebenfalls vertreten durch S., am 27.11.2014 diesen Betrag an den Beklagten. Ferner transferierte die Schuldnerin, wiederum handelnd durch S., am 26.3.2015 einen Betrag von 5 Mio. € direkt auf das Konto des Beklagten. Nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Schuldnerin und weitere Gesellschaften der -Gruppe nehmen die Klägerinnen gestützt auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8,5 Mio. € in Anspruch.

Das LG gab der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Dagegen legten der Beklagte und der Insolvenzverwalter der Schuldnerin Berufung ein. Das OLG hob das Urteil wegen einer Unterbrechung des Verfahrens auf und verwies die Sache an das LG zurück. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht entsprechend § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Zur Einziehung des von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchs ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, denn der Anspruch stellt keinen Gesamtschaden nach § 92 InsO dar. Der Rechtsstreit betrifft einen individualrechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen.

Das Verfahren wird nur unterbrochen, wenn es unmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann. Grundsätzlich wird einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen, wenn nur einer von mehreren im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse betrifft. Im Streitfall verfolgen die Klägerinnen einen Individualschaden. Ein etwaiger Gesamtschaden bildet indessen einen anderen Streitgegenstand und hindert mangels einer Unterbrechung des Verfahrens die Klägerinnen nicht, ihren Individualschaden zu verfolgen.

Gegenstand der Klage ist ein Einzelschaden und nicht ein von dem Insolvenzverwalter gem. § 92 InsO zu verfolgender Gesamtschaden. Die Bestimmung des § 92 InsO enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrührenden Forderung, die einen Gesamtschaden betrifft. Nach dem Inhalt der Vorschrift können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat. Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss die Insolvenzmasse verkürzt und damit zu einer geringeren Quote für die Gläubiger geführt haben (Quotenverringerungsschaden). Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden Dritten richten. Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein. Zweck des § 92 InsO ist es damit, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern.

Um einen nicht von § 92 InsO erfassten Einzelschaden handelt es sich, wenn ein Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird. In dem Kontrahierungsschaden des Neugläubigers, mit welchem der Geschäftsführer einer juristischen Person nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung in ihrem Namen einen Vertrag schließt, manifestiert sich ein Einzelschaden, welcher nicht von dem Insolvenzverwalter, sondern gem. § 823 Abs. 2, § 15a InsO von dem Neugläubiger geltend zu machen ist. Ebenso verwirklicht sich ein Einzelschaden, wenn der Gläubiger aufgrund einer Täuschungshandlung eines Dritten Zahlungen an die Schuldnerin erbringt. Für einen solchen Gläubiger stellen sich die Zahlungen als individueller Vermögensverlust dar. Dabei geht es nicht darum, dass sich die Insolvenzquote für alle Gläubiger verringert hat. Vielmehr erblickt der Gläubiger seinen individuellen Schaden unabhängig von jeder Insolvenzquote allein in der konkreten Zahlung an die Schuldnerin, durch die er in strafbarer Weise veranlasst wurde. Sowohl der deliktische Angriff auf die Dispositionsfreiheit des Gläubigers als auch auf dessen Privatvermögen als das eigentliche Tatobjekt der Betrugstat sind ausschließlich seiner Individualsphäre zugeordnet. Ansprüche aus Anlass einer arglistigen Täuschung bei Abschluss von Verträgen stehen den Geschädigten wie auch das Gestaltungsrecht aus § 123 BGB als Individualansprüche zu.

Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein nicht von § 92 InsO erfasster Individualschaden vor, weil sich die Klägerinnen darauf berufen, bereits durch von der Klägerin zu 2) bewirkte Zahlungen an die Objektgesellschaften geschädigt worden zu sein, die im kollusiven Zusammenwirken ihrer Organe mit S. erfolgt seien, der in Personalunion Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH der Objektgesellschaften, Geschäftsführer der Schuldnerin und Vorstand des Beklagten war. Diese Möglichkeit eines Individualschadens hat das Berufungsgericht bislang nicht hinreichend erwogen.
BGH online
Zurück