18.10.2012

Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der BGH hat in einem weiteren Verfahren über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

BGH 17.10.2012, VIII ZR 226/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Er nimmt die Beklagte, einen deutschen Lebensversicherer, auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in Anspruch.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Dies betrifft sowohl den Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch die Abwicklung bereits geschlossener Verträge, u.a. im Hinblick auf Rückkaufswerte, Stornoabzug sowie Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung).

LG und OLG gaben der Klage überwiegend statt. Das OLG hielt die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam. Es wies aber die Klage ab, soweit der Kläger die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1.1.2008 begehrte. Beide Parteien legten Revision ein, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde. Der BGH gab der Klage nun auch hinsichtlich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse statt.

Die Gründe:
Die beanstandeten Klauseln sind im Wesentlichen unwirksam.

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 25.7.2012 im Verfahren IV ZR 201/10, das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot wurden ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem sog. Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Nunmehr hat der Senat entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25.7.2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden. Die Beklagte darf sich insoweit nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 177 vom 17.10.2012
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