12.08.2011

Zur unzulässigen Vereinnahmung für Werbezwecke

Bedient sich ein Unternehmen für seine Werbekampagne des Typus eines bestimmten Menschenschlags, der u.U. auch mit einem Prominenten in Verbindung gebracht werden kann, so reicht dies noch nicht aus, um von einem Doppelgänger sprechen zu können. Für eine unzulässige Vereinnahmung für Werbezwecke muss eine durchaus vorhandene Ähnlichkeit zudem prägnant ausgeprägt sein und beim Zuschauer den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Darsteller in der Werbung um den Prominenten handelt.

LG Hamburg 5.8.2011, 324 O 134/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist von Beruf Stylist in der Kosmetikbranche. Er begleitete mehrere Staffeln des Fernsehformats "Germany"s next Topmodel" als "Hair & Makeup Artist". Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie führte 2010 eine Werbekampagne durch, deren zentrales Element die Kunstfigur "Andy" war. Diese wurde von einem Schauspieler verkörpert. Die Werbefilme waren überwiegend so strukturiert, dass  "Andy" zunächst in einem bestimmten "Style" ("Rapper", "Hippie", "Emo" oder "Funkenmariechen") auftrat und sich im Verlauf des Spots entkleidete. Dabei teilte er dem Zuschauer mit, dass er seinen "Style" wechseln wolle. Auch dem Zuschauer schlug "Andy" einen Wechsel vor, nämlich zum Mobilfunkangebot der Beklagten.

Der Kläger war der Ansicht, er sei von der Beklagten in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt worden, da ihm die Kunstfigur "Andy" zum Verwechseln ähnlich sehe.  Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch "Andy" kopiert. Selbst seine Eltern hätten "Andy" nicht von ihrem Sohn unterscheiden können. Er forderte von der Beklagten, es zu unterlassen, ihre Produkte auf die dargestellte Weise zu bewerben. Außerdem machte er gegenüber der Beklagten Lizenzzahlungen geltend, da sie seine Bekanntheit für Werbezwecke genutzt habe.

Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte bediente sich lediglich des "Typus" eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und "Dreitagebart", der aber nicht allein vom Kläger verkörpert wird und an dem dieser keine Rechte innehat. Die durchaus vorhandene Ähnlichkeit ist nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein konnte.

Auch wenn das Thema "(Um-)Stylen" zur Kernkompetenz des Klägers gehört, erweckte die Beklagte nicht den Eindruck, dass es sich bei dem Darsteller in der Werbung um den Kläger handelte. Schließlich wurde "Andy" in den Werbespots nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr ging es bei seinen sog. "Styles" eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohnte, von dem der Kläger nicht vorgetragen hatte, dass dies mit ihm assoziiert werden könnte. Es war ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstand, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung nie auftauchte, das Produkt der Beklagten empfahl. Aus diesem  Grund konnte der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen.

LG Hamburg PM v. 11.8.2011
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