09.05.2011

Zur Unzulässigkeit von Bankklauseln im Hinblick auf Bearbeitungsgebühren bei Anschaffungsdarlehen

Eine Bankklausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, nach der bei Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2 Prozent aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 € von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Eine derartige Klausel wird dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gerecht. v

OLG Karlsruhe 3.5.2011, 17 U 192/10
Der Sachverhalt:
Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden in einem Preis- und Leistungsverzeichnis eine Klausel, nach der bei Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2 Prozent aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 € von der Bank erhoben werden. Die klagende Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat von der Beklagten im Wege der Klage die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel verlangt.

Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handelt es sich um AGB i.S.d. BGB, die einer rechtlichen Kontrolle unterliegen. Die Klausel wird schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gerecht und ist deshalb unwirksam.

Das Transparenzgebot hält den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der vorliegenden Klausel ist bereits fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen ist. Die Klausel lässt den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entsteht, und es ist nicht erkennbar, dass sie nur im Erfolgsfall anfällt. Es bleibt weiter unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird, in welcher Weise sie zu zahlen ist, wie sie sonst verrechnet wird, ob und ggf. wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolgt.

Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wird nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten soll, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgilt, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entsteht, wie etwa die Bonitätsprüfung. Außerdem ist die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehört nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänzt sie die gesetzliche Regelung und soll Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten darstellt. Der Verwaltungsaufwand der Bank stellt aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden will. Nach der Rechtsprechung ist es aber unzulässig, in AGB ein Entgelt für Arbeiten zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden.

Die Einwendung der Beklagten, dass die Bearbeitungsgebühr nach der Preisangabenverordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen sei, greift nicht durch. Der Darlehensnehmer hat nämlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz zu leisten, das Darlehenskapital zu tilgen sowie die etwaigen, im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses dient nur dazu eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste ist. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden kann, trifft die Preisangabenverordnung aber nicht.

OLG Karlsruhe, PM vom 6.5.2011
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