22.01.2013

Zur Verbraucherinformationspflicht bei Werbung mit einem Testergebnis

Wirbt ein Hersteller für ein Produkt mit dem Testergebnis "gut" der Stiftung Warentest in einem Fernsehspot, muss grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit "sehr gut" bewertet wurden. Dies gilt selbst dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Erzeugnisses gerade noch überdurchschnittlich war.

OLG Frankfurt a.M. 25.10.2012, 6 U 186/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte in einem Fernsehspot für einen von ihr angebotenen Nassrasierer mit der in einem Test der Stiftung Warentest erzielten Endnote "GUT (2,2), Ausgabe 12/2010" geworben. Darüber hinaus enthielt diese Einblendung lediglich die weitere Angabe "Im Test: 42 Rasierer", ohne gleichzeitig Angaben zu dem in diesem Test erzielten Rang (hier: Rang 6 von 15 getesteten Nassrasierern) zu machen. Die erzielte Durchschnittsnote lag gerundet bei 2,4.

Die Klägerin ist eine Mitbewerberin der Beklagten. Sie beanstandete diese Werbung als irreführend gem. § 5a Abs. 1 u. 2 UWG. Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Information darüber, wie die Bewertung des Nassrasierers in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, ist für den Verbraucher, an den die streitgegenständliche Werbung ausschließlich gerichtet ist, wesentlich für eine Kaufentscheidung. Der BGH hatte bereits in der Entscheidung "Test gut" (Urt. v. 11.3.1982, Az.: I ZR 71/80) zu § 3 UWG a.F. entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird. Dies folgt bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat, und gilt unter dem geltenden UWG, das der Aufklärung bei einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung besondere Bedeutung beimisst, erst recht.

Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung war auch nicht deshalb zu verneinen, weil das vom streitgegenständlichen Nassrasierer erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,4 lag. Zwar hatte der BGH in der oben genannten Entscheidung eine Irreführung letztlich deshalb bejaht, weil eine Fotokamera mit dem Testurteil gut bewertet worden war, obwohl sie damit unter dem Notendurchschnitt von 1,59 lag. Daraus konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass die Unlauterkeit dann ausscheidet, wenn das Testergebnis für das beworbene Produkt - wie hier - knapp über der Durchschnittsnote liegt. Denn auf eine Irreführung der Verbraucher kommt es unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG gerade nicht an. Das Interesse der Verbraucher, bei einer Werbung mit Testergebnissen auch über den Rang einer Bewertung informiert zu werden, besteht vielmehr auch dann, wenn diese im Einzelfall über dem Durchschnitt liegt.

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