09.10.2017

Zur Verjährung von Reisewertguthaben

Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist.

BGH 4.5.2017, I ZR 113/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der R-GmbH & Co. KG. Die D. mit Sitz in Palma de Mallorca hatte die Beklagte im Februar 2006 mit "Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen" betraut und mit einem "Betriebspachtvertrag" ihren Kundenstamm an diese "verpachtet". Eine Verbraucherin aus Baden-Württemberg schloss im Mai 2006 telefonisch über ein Call-Center einen von der Beklagten als "Servicevertrag" bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartner der Verbraucherin war dabei entweder die Beklagte oder die D.

Zum monatlichen Serviceentgelt gehörte ein Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Mit den über das Serviceentgelt erworbenen Reisewerten könne der Kunde ausschließlich über das Reisebüro D-GmbH bei einer späteren Reisevermittlung Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall vereinbarte die Kundin ein monatliches Serviceentgelt i.H.v. 75 €, wofür sie unter Berücksichtigung der "Sofortrabattierung von 7%" monatlich 69,75 € entrichten musste. Für diese monatlichen Zahlungen wurden der Kundin jeweils 75 Reisewerte gutgeschrieben.

In den Jahren 2008, 2009 und 2013 buchte die Kundin Reiseleistungen über das Reisebüro D-GmbH, wobei sie zur Bezahlung der gebuchten Leistungen erworbene Reisewerte einsetzen konnte und jeweils ein Reisewert einem Euro entsprach. Dabei wurde zwischen "Veranstalterinkasso" und "Reisebüroinkasso" unterschieden. Beim Reisebüroinkasso entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags. Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte die Kundin den Reisepreis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewertbestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags. Von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der Beklagten mehrere mit "Ihre Salden" überschriebene Aufstellungen, aus denen ihre Einzahlungen und die Bestandsentwicklung ihrer Reisewerte hervorgingen.

Die Fußzeilen der Vorderseite dieser Schreiben trugen den Vermerk "handelnd für: R-GmbH & Co. KG. Außerdem enthielten sie u.a. den Hinweis: Wir verweisen insbesondere auf die Verfallklausel, wonach die entstandenen Reisewerte nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift verfielen. Die klagende Verbraucherzentrale hielt die Angaben zur Verjährung der Reisewerte für irreführend. LG und OLG gaben der Unterlassungsklage statt. Auch die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Vorinstanzen hatten den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 u. 2, § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG als begründet erachtet. Nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB a.F. war zudem deutsches Recht anwendbar. Die Rom-I-Verordnung gilt nach ihrem Art. 28 nur für nach dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge.

Auch die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das beanstandete Schreiben der Beklagten enthalte irreführende Angaben zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG, hielt der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist.

Es verstößt nicht gegen das Gebot interessengerechter Auslegung, die Verjährung der Ansprüche auf Einlösung von Reisewerten erst mit ihrer Geltendmachung beginnen zu lassen. Dieses Ergebnis hat nicht zur Folge, dass der Vertragspartner des Verbrauchers gegebenenfalls jahrelang Leistungen aus dem Servicevertrag zu erbringen und vorzuhalten hätte, ohne seinerseits Einnahmen erzielen zu können. Reisewerte können ausschließlich für Buchungen über das Reisebüro D-GmbH eingelöst werden. Voraussetzung ist weiter, dass dieses Reisebüro für die erbrachte Vermittlungsleistung eine Provision vom Reiseveranstalter
erhält.

Die Vermittlungsleistung des Reisebüros wird durch die Provision abgegolten. Der teilweisen oder vollständigen Begleichung oder Erstattung des Reisepreises durch Reisewerte stehen entsprechende vorherige Einzahlungen von Serviceentgelt durch die Kunden gegenüber. Das durch den Servicevertrag umgesetzte Geschäftsmodell zielt allein darauf ab, den Absatz des Reisebüros zu fördern. Ob und gegebenenfalls inwieweit Serviceleistungen für die Kunden von anderen Unternehmen als diesem Reisebüro erbracht werden, war weder konkret festgestellt noch vorgetragen worden.

Linkhinweise:

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