16.10.2012

Zur Verjährungsverkürzung für Prospekthaftungsansprüche bei Fondsbeteiligungen

Die Abkürzung der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen des Anlegers auf sechs Monate seit Kenntnis bzw. drei Jahre nach Beitritt ist zulässig, wenn der Rahmen von § 202 BGB eingehalten wird und die Klausel in der Beitrittserklärung als allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen von § 307 BGB genügt. Ein Fondskonzept, das darauf angelegt ist, dass der Anleger wirtschaftlich gesehen darauf hoffen muss, dass möglichst viele Versicherte kein hohes Lebensalter erreichen, sondern frühzeitig versterben, erscheint ethisch ausgesprochen fraglich.

OLG Frankfurt a.M. 19.7.2012, 3 U 24/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich im Jahr 2004 an einem Fonds der Beklagten beteiligt. Das Konzept des Fonds lief darauf hinaus, für seine Gesellschafter dadurch Gewinne zu erzielen, dass er US-amerikanische Lebensversicherungen von den Begünstigten aufkaufte, und zwar in der Erwartung, dass die Versicherungsleistung so zeitig fällig wird, dass diese die Prämienzahlungen übersteigt. Die Rentabilität der Anlage hing damit in entscheidender Weise von der weiteren Lebenserwartung der versicherten Person ab.

In der Beitrittserklärung hatten die Parteien die Verjährung für die einschlägigen Ansprüche auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt verkürzt. Die Klausel enthielt den Zusatz "soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben" und beschränkte somit die Verkürzung der Verjährung auf Fälle, in denen die Prospektverantwortlichen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelten.

Im Jahr 2011 machte der Kläger gegen die Beklagte gerichtlich Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Er trug vor, dass er erst 2009 von den Prospektmängeln erfahren habe. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Ansprüche aus der Prospekthaftung waren bereits verjährt.

Die Parteien hatten in der Beitrittserklärung die Verjährung für die einschlägigen Ansprüche in zulässiger Weise auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt verkürzt. Grundsätzlich ist - jedenfalls nach dem reformierten Verjährungsrecht, das hier einschlägig war - eine Verkürzung der Verjährungsfristen zulässig, wenn der Rahmen von § 202 BGB eingehalten wird. Außerdem muss die Klausel in der Beitrittserklärung als allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen von § 307 BGB genügt. Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 23.4.2012 (Az.: II ZR 211/09) eine ähnliche Klausel dann für unwirksam gehalten, wenn sie - auch nur mittelbar - die Haftung auch für grobes Verschulden ausschließt, indem sie die Verjährungsfrist generell verkürzt.

Die vorliegende Klausel beschränkte die Verkürzung der Verjährung auf Fälle, in denen die Prospektverantwortlichen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelten. Die Klausel ließ sich somit auf einen unbedenklichen Inhalt zurückführen und war mit § 202 BGB vereinbar. Da der Beitritt 2004 erfolgte, war die Verjährung vor Klageerhebung (2011) eingetreten.

Darüber hinaus hielt die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Einschränkung der Verjährung wäre nur dann nicht mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren, wenn man im kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn einen solchen Grundgedanken sieht. Doch gerade § 199 Abs. 2, 3, 3a u. 4 BGB zeigen, dass das Gesetz Ausnahmen von der kenntnisabhängigen Verjährung zulässt. Für ein Interesse an der Verkürzung dürfte zudem das Argument der Rechtssicherheit sprechen; denn die anderen Gesellschafter haben grundsätzlich ein Interesse daran, dass Rückabwicklungsbegehren von Mitgesellschaftern möglichst rasch bekannt werden.

Letztlich war die Frage, ob die Beteiligung des Klägers nach § 138 BGB nicht als unwirksam angesehen werden muss, weil das Fondskonzept sittenwidrig ist, nicht ganz unerheblich. Schließlich hängt die Rentabilität der Anlage in entscheidender Weise von der weiteren Lebenserwartung der versicherten Person ab. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Anleger wirtschaftlich gesehen darauf hoffen muss, dass möglichst viele Versicherte kein hohes Lebensalter erreichen, sondern frühzeitig versterben. Ein solches Fondskonzept erscheint ethisch ausgesprochen fraglich. Die Frage musste hier jedoch nicht abschließend entschieden werden, da ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen § 817 BGB ausgeschlossen wäre, weil der Kläger durch seine Beteiligung an dem Fonds ebenfalls sittenwidrig handelte.

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