07.11.2012

Zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen. Sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.

BGH 7.11.2012, IV ZR 292/10
Der Sachverhalt:
Die beklagte Investmentgesellschaft bietet unter der Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie AGB, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten:
"Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten i.H.v. 5,5 Prozent, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen 'regelmäßigen Beiträgen' anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt."

Der klagende Verbraucherschutzverband meint, diese Klausel benachteilige die Anleger unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit § 125 InvG unvereinbar sei. Diese Vorschrift ordne zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten an. Diese Kostenverteilung müsse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gem. der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der Klausel in Altersvorsorgeverträgen.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die vom Kläger beanstandete Bestimmung stellt keine unangemessene Benachteiligung der Anleger i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.

Für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG einschlägig. Vielmehr darf sich die Beklagte bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Dieses Gesetz regelt zwar nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die BaFin. Gleichwohl ist ihm zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen.

So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG, veröffentlicht auf den Webseiten des BMF) die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: "§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden." In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: "Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist."

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 186 vom 7.11.2012
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