Zur Verwendung der Marke IKEA für politische Kampagne
EuGH, C-298/2: Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.2025
Der Sachverhalt:
Die belgische politische Partei Vlaams Belang stellte auf einer Pressekonferenz im November 2022 ihr Programm zur Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor. Das Programm trug den Titel "IKEA PLAN - Immigratie Kan Echt Anders" und enthielt 15 politische Vorschläge, die als "montagefertig" beschrieben wurden. In den Abbildungen dieser Präsentation wurden die Marken von IKEA (Inter IKEA Systems BV ist Inhaberin von drei Benelux-Marken und einer Unionsmarke) gezeigt und Figuren, die denjenigen in den Aufbauanleitungen für IKEA-Produkte ähnelten. Ein Dokument mit einem ausführlicheren politischen Plan, in dem diese Präsentation erwähnt wurde, wurde auf einer Website veröffentlicht. Darüber hinaus wurde über die Pressekonferenz in den Social-Media-Kanälen des Vlaams Belang berichtet, und diese Berichte wurden anschließend von interessierten Personen weitergeleitet.
IKEA (Klägerin) reichte bei dem niederländischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel eine Verletzungsklage gegen die Beklagten, den Vrijheidsfonds und den Algemeen Vlaams Belang sowie gegen Vertreter des Vlaams Belang, ein. Das Unternehmensgericht erklärte die Klage nur in Bezug auf den Vrijheidsfonds für zulässig, der die Kampagne des Vlaams Belang im Namen und für Rechnung dieser politischen Partei oder ihrer Parteiführer durchgeführt habe. Der Vrijheidsfonds räumte ein, die Marken von IKEA ohne deren Zustimmung benutzt zu haben, und verpflichtete sich, die Benutzung der Marken bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zu unterlassen. Der Vrijheidsfonds habe die Bekanntheit der Marken benutzt, um seiner eigenen Botschaft Nachdruck zu verleihen und ihre Verbreitung zu steigern, was einen "rechtfertigenden Grund" i.S.d. Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke sowie der Markenrichtlinie 2015/2436 darstelle.
Das Unternehmensgericht hat das Verfahren ausgesetzt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, dem Unternehmensgericht wie folgt zu antworten:
Der Rückgriff auf den Begriff "rechtfertigender Grund" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Markenrichtlinie sowie von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke kann als Mechanismus dienen, um den Anforderungen an den Schutz der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Freiheit der Meinungsäußerung auf dem Gebiet des Markenrechts gerecht zu werden.
Es ist Sache des Unternehmensgerichts, zu prüfen, ob der Vrijheidsfonds Zeichen, die mit den bekannten Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, "im geschäftlichen Verkehr" und "in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen" benutzt hat. Sei dies der Fall, würde dies bedeuten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über die Unionsmarke grundsätzlich anwendbar sind. Gelangt das Unternehmensgericht hingegen zu dem Schluss, dass diese Benutzung die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erfüllt, muss es die Klage u.a. auf der Grundlage der Bestimmung des Benelux-Übereinkommens im Hinblick auf die in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 genannten Beeinträchtigungen prüfen.
Ein politisches Programm stellt als solches weder eine Ware noch eine Dienstleistung dar. Wenn jedoch die Benutzung eines Zeichens unter Umständen erfolgt, die einen Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Organisation herstellen, ist sie als Benutzung "in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen" zu qualifizieren. Zur Veranschaulichung: Eine Benutzung für Waren kann darin bestehen, dass das Zeichen, unter dem ein Programm verbreitet wird, auf Gegenständen angebracht wird, die an Anhänger einer politischen Partei verteilt werden, und eine Benutzung für Dienstleistungen kann darin bestehen, dass unter eben diesem Zeichen eine Veranstaltung organisiert wird. Die Benutzung eines Zeichens in der Werbung, die von einer oder für eine Organisation gemacht wird, die solche Gegenstände verteilt oder solche Veranstaltungen organisiert, stellt ebenfalls eine Benutzung "in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen" dar. Unabhängig davon, zu welchem Schluss das Unternehmensgericht gelangt, wird die Auslegung des Begriffs "rechtfertigender Grund" für die Entscheidung des Rechtsstreits von Nutzen sein, da dieser Begriff in allen oben genannten Bestimmungen verwendet wird.
Weiterhin kann der Inhaber einer bekannten Marke bei Fehlen einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht aufgrund eines "rechtfertigenden Grundes" gezwungen werden, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu tolerieren, wenn ein etwaiger Beitrag der Marke zu einer Debatte von öffentlichem Interesse nicht gegenüber der Tatsache überwiegt, dass diese Benutzung als Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um ein politisches Programm zu verbreiten und zu fördern. Dies ist der Fall, wenn das Programm keine Themen anspricht, die sich auf die Marke, ihren Inhaber oder dessen Waren oder Dienstleistungen beziehen.
Das politische Programm, das unter Benutzung der Marken von IKEA verbreitet wurde, berührt ein hochsensibles Thema, nämlich die Asyl- und Einwanderungspolitik in einem der Mitgliedstaaten, das die Öffentlichkeit legitimerweise interessiere. Die Klage von IKEA bezieht sich jedoch nicht auf den Inhalt eines politischen Programms, sondern auf die Verbreitung dieses Programms unter seinen Marken. Somit geht es im Rahmen der Beurteilung, die das Unternehmensgericht von Brüssel vorzunehmen habe, um das Vorliegen eines "rechtfertigenden Grundes" festzustellen, nicht um das politische Programm als solches, sondern um die Benutzung eines Zeichens, das den bekannten Marken entspricht, um für dieses Programm und die politische Partei, die es vertritt, eine größere Aufmerksamkeit zu erreichen.
So gesehen, und vorbehaltlich der vom Unternehmensgericht vorzunehmenden Prüfungen, ist die Benutzung der Marken von IKEA nicht durch ihren Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse gerechtfertigt gewesen. Die Debatte über die Asyl- und Einwanderungspolitik betrifft keineswegs die in Rede stehenden Marken, ihren Inhaber oder seine Produkte. Zudem scheint es in dieser Debatte um ein Thema zu gehen, das - wie IKEA geltend macht - der politischen Neutralität des Unternehmens zuwiderläuft. Insoweit ist zu betonen, dass es einem Dritten, der sich auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen möchte, obliegt, nachzuweisen, dass sich die Äußerung, die auf der Benutzung eines Zeichens im Bereich des politischen Diskurses und der politischen Debatte beruht, auf die Marke, ihren Inhaber oder seine Waren oder Dienstleistungen bezieht oder dass der Inhaber selbst sich durch sein früheres Verhalten an der fraglichen Debatte von allgemeinem Interesse beteiligt hat.
Ein etwaiger Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse durch eine Äußerung, die auf der Benutzung von bekannten Marken entsprechenden Zeichen beruht, um ein politisches Programm zu verbreiten, das nicht diese Marken, ihren Inhaber oder seine Waren und Dienstleistungen betrifft, kann unter Berücksichtigung des Interesses des Markeninhabers nicht gegenüber der Tatsache überwiegen, dass diese Benutzung als ein Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um die eigenen Interessen zu fördern. Einer solchen Ausdrucksform kann nicht der verstärkte Schutz zugutekommen, der für die Ausübung der Freiheit gewährt wird, die zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, und kann in Ermangelung einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht als eine mit einem rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung angesehen werden.
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EuGH online
Die belgische politische Partei Vlaams Belang stellte auf einer Pressekonferenz im November 2022 ihr Programm zur Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor. Das Programm trug den Titel "IKEA PLAN - Immigratie Kan Echt Anders" und enthielt 15 politische Vorschläge, die als "montagefertig" beschrieben wurden. In den Abbildungen dieser Präsentation wurden die Marken von IKEA (Inter IKEA Systems BV ist Inhaberin von drei Benelux-Marken und einer Unionsmarke) gezeigt und Figuren, die denjenigen in den Aufbauanleitungen für IKEA-Produkte ähnelten. Ein Dokument mit einem ausführlicheren politischen Plan, in dem diese Präsentation erwähnt wurde, wurde auf einer Website veröffentlicht. Darüber hinaus wurde über die Pressekonferenz in den Social-Media-Kanälen des Vlaams Belang berichtet, und diese Berichte wurden anschließend von interessierten Personen weitergeleitet.
IKEA (Klägerin) reichte bei dem niederländischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel eine Verletzungsklage gegen die Beklagten, den Vrijheidsfonds und den Algemeen Vlaams Belang sowie gegen Vertreter des Vlaams Belang, ein. Das Unternehmensgericht erklärte die Klage nur in Bezug auf den Vrijheidsfonds für zulässig, der die Kampagne des Vlaams Belang im Namen und für Rechnung dieser politischen Partei oder ihrer Parteiführer durchgeführt habe. Der Vrijheidsfonds räumte ein, die Marken von IKEA ohne deren Zustimmung benutzt zu haben, und verpflichtete sich, die Benutzung der Marken bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zu unterlassen. Der Vrijheidsfonds habe die Bekanntheit der Marken benutzt, um seiner eigenen Botschaft Nachdruck zu verleihen und ihre Verbreitung zu steigern, was einen "rechtfertigenden Grund" i.S.d. Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke sowie der Markenrichtlinie 2015/2436 darstelle.
Das Unternehmensgericht hat das Verfahren ausgesetzt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, dem Unternehmensgericht wie folgt zu antworten:
Der Rückgriff auf den Begriff "rechtfertigender Grund" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Markenrichtlinie sowie von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke kann als Mechanismus dienen, um den Anforderungen an den Schutz der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Freiheit der Meinungsäußerung auf dem Gebiet des Markenrechts gerecht zu werden.
Es ist Sache des Unternehmensgerichts, zu prüfen, ob der Vrijheidsfonds Zeichen, die mit den bekannten Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, "im geschäftlichen Verkehr" und "in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen" benutzt hat. Sei dies der Fall, würde dies bedeuten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über die Unionsmarke grundsätzlich anwendbar sind. Gelangt das Unternehmensgericht hingegen zu dem Schluss, dass diese Benutzung die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erfüllt, muss es die Klage u.a. auf der Grundlage der Bestimmung des Benelux-Übereinkommens im Hinblick auf die in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 genannten Beeinträchtigungen prüfen.
Ein politisches Programm stellt als solches weder eine Ware noch eine Dienstleistung dar. Wenn jedoch die Benutzung eines Zeichens unter Umständen erfolgt, die einen Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Organisation herstellen, ist sie als Benutzung "in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen" zu qualifizieren. Zur Veranschaulichung: Eine Benutzung für Waren kann darin bestehen, dass das Zeichen, unter dem ein Programm verbreitet wird, auf Gegenständen angebracht wird, die an Anhänger einer politischen Partei verteilt werden, und eine Benutzung für Dienstleistungen kann darin bestehen, dass unter eben diesem Zeichen eine Veranstaltung organisiert wird. Die Benutzung eines Zeichens in der Werbung, die von einer oder für eine Organisation gemacht wird, die solche Gegenstände verteilt oder solche Veranstaltungen organisiert, stellt ebenfalls eine Benutzung "in Bezug auf [bzw. für] Waren oder Dienstleistungen" dar. Unabhängig davon, zu welchem Schluss das Unternehmensgericht gelangt, wird die Auslegung des Begriffs "rechtfertigender Grund" für die Entscheidung des Rechtsstreits von Nutzen sein, da dieser Begriff in allen oben genannten Bestimmungen verwendet wird.
Weiterhin kann der Inhaber einer bekannten Marke bei Fehlen einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht aufgrund eines "rechtfertigenden Grundes" gezwungen werden, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu tolerieren, wenn ein etwaiger Beitrag der Marke zu einer Debatte von öffentlichem Interesse nicht gegenüber der Tatsache überwiegt, dass diese Benutzung als Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um ein politisches Programm zu verbreiten und zu fördern. Dies ist der Fall, wenn das Programm keine Themen anspricht, die sich auf die Marke, ihren Inhaber oder dessen Waren oder Dienstleistungen beziehen.
Das politische Programm, das unter Benutzung der Marken von IKEA verbreitet wurde, berührt ein hochsensibles Thema, nämlich die Asyl- und Einwanderungspolitik in einem der Mitgliedstaaten, das die Öffentlichkeit legitimerweise interessiere. Die Klage von IKEA bezieht sich jedoch nicht auf den Inhalt eines politischen Programms, sondern auf die Verbreitung dieses Programms unter seinen Marken. Somit geht es im Rahmen der Beurteilung, die das Unternehmensgericht von Brüssel vorzunehmen habe, um das Vorliegen eines "rechtfertigenden Grundes" festzustellen, nicht um das politische Programm als solches, sondern um die Benutzung eines Zeichens, das den bekannten Marken entspricht, um für dieses Programm und die politische Partei, die es vertritt, eine größere Aufmerksamkeit zu erreichen.
So gesehen, und vorbehaltlich der vom Unternehmensgericht vorzunehmenden Prüfungen, ist die Benutzung der Marken von IKEA nicht durch ihren Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse gerechtfertigt gewesen. Die Debatte über die Asyl- und Einwanderungspolitik betrifft keineswegs die in Rede stehenden Marken, ihren Inhaber oder seine Produkte. Zudem scheint es in dieser Debatte um ein Thema zu gehen, das - wie IKEA geltend macht - der politischen Neutralität des Unternehmens zuwiderläuft. Insoweit ist zu betonen, dass es einem Dritten, der sich auf einen "rechtfertigenden Grund" berufen möchte, obliegt, nachzuweisen, dass sich die Äußerung, die auf der Benutzung eines Zeichens im Bereich des politischen Diskurses und der politischen Debatte beruht, auf die Marke, ihren Inhaber oder seine Waren oder Dienstleistungen bezieht oder dass der Inhaber selbst sich durch sein früheres Verhalten an der fraglichen Debatte von allgemeinem Interesse beteiligt hat.
Ein etwaiger Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse durch eine Äußerung, die auf der Benutzung von bekannten Marken entsprechenden Zeichen beruht, um ein politisches Programm zu verbreiten, das nicht diese Marken, ihren Inhaber oder seine Waren und Dienstleistungen betrifft, kann unter Berücksichtigung des Interesses des Markeninhabers nicht gegenüber der Tatsache überwiegen, dass diese Benutzung als ein Versuch aufgefasst werden muss, im Kielwasser einer bekannten Marke zu segeln, um die eigenen Interessen zu fördern. Einer solchen Ausdrucksform kann nicht der verstärkte Schutz zugutekommen, der für die Ausübung der Freiheit gewährt wird, die zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, und kann in Ermangelung einer anderweitigen durchgreifenden Rechtfertigung nicht als eine mit einem rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung angesehen werden.
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