23.02.2018

Zur Wertgrenze von Werbegeschenken an Apotheker

In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise, zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen. Bei einer kostenlosen Leistung ist oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird.

OLG Stuttgart 22.2.2018, 2 U 39/17
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind konkurrierende pharmazeutische Unternehmen. Die Beklagte verschenkte zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker. Die Medikamente hatten - ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte - einen Einkaufspreis von rd. 27,50 €. Die Klägerin, die dieses Vorgehen für unzulässig hält, klagte auf Unterlassung.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach § 7 HWG ist es unzulässig, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)" zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers geht die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.

Ausnahmsweise zulässig ist nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers hat allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher hat der BGH eine Wertgrenze von 1 € definiert. Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung ist oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird. Dies kann dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz gerade verhindert werden soll.

OLG Stuttgart PM vom 22.2.2018
Zurück