18.06.2020

Zur Widerrufbarkeit von im Fernabsatz geschlossenen Anschlusszinsvereinbarungen

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern. Zudem müssen die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder - für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde - die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorgesehen haben.

EuGH v. 18.6.2020 - C-639/18
Der Sachverhalt:
Die klagende Privatkundin teilte der beklagten Sparkasse im Jahr 2017 mit, dass sie die Anschlusszinsvereinbarungen widerrufe, die sie zwischen 2008 und 2010 mit der Beklagten unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für drei Darlehen (zwei davon für Immobilien) aus den Jahren 1994 bzw. 1999 geschlossen hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass diese Vereinbarungen jeweils Fernabsatzverträge darstellten, und machte geltend, dass sie, da sie bei Abschluss dieser Vereinbarungen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, weiterhin zum Widerruf berechtigt sei.

Mit ihrer Klage begehrt sie u.a. die Rückzahlung der seit Abschluss der Änderungsvereinbarungen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie des gezahlten Kontoführungsentgelts. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht zum Widerruf berechtigt gewesen, insbesondere weil die Anschlusszinsvereinbarungen keine anderen Finanzdienstleistungen als die Darlehensverträge zum Gegenstand hätten und daher nicht gesondert widerrufen werden könnten.

Das mit der Sache befasste LG hat das Verfahren ausgesetzt und ersucht den EuGH vor diesem Hintergrund um Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, nach der Verbrauchern grundsätzlich das Recht zusteht, einen im Fernabsatz geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag innerhalb bestimmter Fristen zu widerrufen. Der EuGH soll klären, ob die in Rede stehenden Anschlusszinsvereinbarungen als "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" i.S.d. Richtlinie anzusehen sind.

Die Gründe:
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern. Zudem müssen die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder - für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde - die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorgesehen haben.

Sowohl aus einer wörtlichen als auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG ergibt sich, dass unter "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" ein Vertrag zu verstehen ist, der die Erbringung solcher Dienstleistungen vorsieht. Diese Bedingung ist aber nicht erfüllt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die betreffende Änderungsvereinbarung lediglich bezweckt, den als Gegenleistung für eine bereits vereinbarte Dienstleistung geschuldeten Zinssatz anzupassen. Das mit der Richtlinie 2002/65 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau erfordert es nicht unbedingt, in dem Fall, in dem gemäß einer ursprünglichen Klausel eines Darlehensvertrags durch eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag ein neuer Zinssatz festgelegt wird, diese Änderungsvereinbarung als neuen Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag zu qualifizieren.
EuGH online
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