28.07.2011

Zur Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

Ist im Gesellschaftsvertrag einer KG bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben.

BGH 21.6.2011, II ZR 262/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren neben weiteren Personen Kommanditisten der D-GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses.

Nach § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, "wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang dieser Erklärung; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich."

In § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: "Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss erlangt."

Die Gesellschafter beschlossen in einer Versammlung vom 31.3.2000, den Kläger aus der KG auszuschließen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück, nachdem die Beteiligten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beigelegt hatten. Die Gesellschaft erklärte später die Anfechtung ihrer Erklärungen im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. In einem Vorprozess wurde einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattgegeben, die Anfechtung des Vergleichs sei wirksam.

Im Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der KG vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesellschafter sein sollte, von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags zu verlangen. Die dagegen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1) und den mittlerweile der Gesellschaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2) erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss von Oktober 2005 nichtig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31.3.2000 festzustellen.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene zweimonatige Klagefrist versäumt.

Das OLG hat zu Unrecht angenommen, die Klagefrist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei im vorliegenden Fall nicht einzuhalten, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss nicht vorsehe. Die Auslegung des OLG, für eine Ausschließung bedürfe es nach dem Gesellschaftsvertrag keines Beschlusses, sondern nur eines (schriftlichen) Ausscheidungsverlangens, ist rechtsfehlerhaft.

Das OLG hat nicht beachtet, dass ein "Ausscheidungsverlangen" der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur - wie das OLG meint - einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter.

Das "Ausscheidungsverlangen" ist demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Beschlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann.

Die damit geltende zweimonatige Klagefrist hat der Kläger versäumt. Die Frist begann nach dem Gesellschaftsvertrag in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger von dem Ausschließungsbeschluss Kenntnis erhielt. Das war die Gesellschafterversammlung vom 31.3.2000, an der der Kläger teilgenommen hat. Die Frist lief damit am 31.5.2000 ab. Die vorliegende Klage ist erst am 27.12.2006 und damit verspätet eingereicht worden.

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