13.05.2013

Zur Wirksamkeit von Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung

Die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten "Effektenklauseln" und die "Prospekthaftungsklauseln" sind unzulässig. Sie sind wegen mangelnder Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.

BGH 8.5.2013, IV ZR 84/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die beiden Verfahren (IV ZR 84/12 u. IV ZR 174/12) betreffen die Frage der Wirksamkeit der von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten sog. Effektenklauseln und Prospekthaftungsklauseln.

Nach diesen Klauseln gewähren die Versicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)." Unter Berufung auf diese Klauseln wurde insbes. zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite von ihren Rechtsschutzversicherern der begehrte Rechtsschutz für von ihnen angestrengte Schadensersatzprozesse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert.

Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nahm daraufhin in mehreren Verfahren nach dem UKlaG einige Versicherer darauf in Anspruch, diese Klauseln nicht zu verwenden oder sich auf diese zu berufen, da sie wegen mangelnder Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien. Die hiermit befassten OLG entschieden unterschiedlich: Das OLG München und das OLG Düsseldorf beispielsweise gaben entsprechenden Klagen in vollem Umfang statt.

Vorliegend wies das OLG Frankfurt a.M. Klage hinsichtlich der Effektenklausel ab und gab ihr nur hinsichtlich der Prospekthaftungsklausel statt (IV ZR 84/12). Das OLG Stuttgart, das nur über eine Effektenklausel zu urteilen hatte (IV ZR 174/12), wies die Klage insoweit ebenfalls ab. Der BGH ändert die Entscheidungen in den Revisionsverfahren ab und gab den Klagen statt.

Die Gründe:
Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten dürfen die beanstandeten Klauseln nicht verwenden und sich nicht auf diese berufen.

Die vorgenannten Klauseln sind wegen mangelnder Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 85 vom 8.5.2013
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