13.02.2013

Zur Zahlung eines Differenzbetrages bei verzögerter Verschmelzung

In Fällen, in denen sich die Eintragung einer Verschmelzung zweier Unternehmen verzögert, können die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger nicht einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der vom übernehmenden Rechtsträger an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt sind.

BGH 4.12.2012, II ZR 17/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Aktionäre der T-AG. Sie hatten Ende April 2005 die Verschmelzung auf die beklagte AG beschlossen, die damals mehr als 75% der Aktien der T-AG hielt. Im Verschmelzungsvertrag war zwar vorgesehen, dass die von der Beklagten als Ausgleich zu gewährenden neuen Aktien ab 1.1.2005 gewinnbezugsberechtigt sein sollten. Abweichend war allerdings geregelt, dass die neuen Aktien der Beklagten erst ab dem 1.1.2006 gewinnberechtigt sein sollten, falls die Verschmelzung erst nach der ordentlichen Hauptversammlung der T-AG im Jahr 2006, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2005 beschloss, in das Handelsregister der Beklagten eingetragen würde.

Nach dem festgelegten Umtauschverhältnis sollten die Aktionäre der T-AG für jeweils 25 Aktien 13 Aktien der Beklagten erhalten. Die Verschmelzung wurde erst am 6.6.2006 in das Handelsregister der Beklagten eingetragen. Vor der Eintragung war für das Jahr 2005 eine Dividende i.H.v. 0,72 € pro Aktie an die Aktionäre der Beklagten und eine solche i.H.v. 0,04 € pro Aktie an die Aktionäre der T-AG ausgeschüttet worden. Im Spruchverfahren machten die Aktionäre u.a. geltend, dass wegen dieser ungleichen Dividendenausschüttung eine Korrektur der Unternehmenswerte zu ihren Gunsten hätte erfolgen müssen. Dies lehnte das OLG ab. Da für die Bewertung der beiden Gesellschaften statt der nach der Ertragswertmethode ermittelten Werte die Börsenwerte zugrunde gelegt wurden und sich dadurch eine andere Verschmelzungswertrelation ergab, wurde eine Zuzahlung von 1,15 € je übernommener Aktie bestimmt.

Mit der Klage verlangten die Kläger, so behandelt zu werden, als wenn sie im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende für 2005 schon Aktionäre der Beklagten gewesen wären. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Dividende der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 aufgrund des Verschmelzungsvertrages.

Der Anspruch der Aktionäre der Beklagten auf Zahlung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2005 entstand mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2006. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger aber noch nicht Aktionäre der Beklagten. Außerdem mussten die Kläger auch nicht aufgrund des Verschmelzungsvertrags so gestellt werden, als hätten sie für das Geschäftsjahr 2005 einen Anspruch auf die Dividende gehabt. Denn der Vertrag gab ihnen - unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auch zugunsten der Anteilsinhaber handelte - keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005. Das ging aus der Ausnahmeregelung hervor.

Die Kläger konnten einen Anspruch aus dem Verschmelzungsvertrag auch nicht wegen einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der variablen Gewinnbezugsregelung in der Ausnahmeregelung herleiten. Eine variable Gewinnbezugsregelung verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch ist sie bei abzusehenden Verzögerungen der Eintragung und damit der Wirksamkeit der Verschmelzung keine Regelung, die die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers unangemessen benachteiligt und aus diesem Grund bedenklich ist. Es wird vielmehr empfohlen, bereits im Verschmelzungsvertrag - wie hier geschehen - den Beginn der Gewinnbezugsberechtigung variabel auf die entsprechenden Zeitpunkte der Folgejahre festzulegen, um eine andernfalls notwendige Anpassung des Verschmelzungsvertrags zu vermeiden.

Letztlich hatten die Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 317 Abs. 1 S. 2 AktG auf eine anteilige Dividende. Danach ist ein herrschendes Unternehmen den Aktionären der abhängigen Gesellschaft zum Ersatz des ihnen durch eine nachteilige Maßnahme für die abhängige Gesellschaft entstandenen Schadens verpflichtet, soweit sie abgesehen von dem Schaden, der ihnen durch die Schädigung der Gesellschaft zugefügt wurde, selbst geschädigt wurde. Der Abschluss des Verschmelzungsvertrags war hier jedoch weder eine für die T-AG als abhängiges Unternehmen nachteilige Maßnahme noch war den Klägern als deren Anteilsinhabern dadurch ein Schaden entstanden. Die T-AG handelte beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags nicht außerhalb ihres unternehmerischen Ermessens.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück