25.02.2020

Zur Zulässigkeit von Sportwett-Terminals in Gaststätten

Sportwett-​Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Die Beschränkungen dieser Vorschrift greifen daher nicht für Gaststätten mit aufgestellten Sportwett-Terminals. Die Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.

BGH v. 7.11.2019 - I ZR 42/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt in Bayern eine gewerberechtlich angemeldete Schank- und Speisewirtschaft unter der Bezeichnung "S. Café", in der sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-​Terminals befinden. Der Kläger beanstandete dies als Wettbewerbsverstoß, weil die gleichzeitige Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwett-​Terminals innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte nach § 21 Abs. 2 GlüStV verboten sei und es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat gegen keine als Marktverhaltensregelung in Betracht kommende glücksspielrechtliche Vorschrift verstoßen.

Das bayerische Landesrecht enthält - anders als etwa das baden-​württembergische Landesrecht (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LGlüG BW) - kein ausdrückliches Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind. Die Beklagte hat nicht gegen Regelungen der Spielverordnung (SpielV) über das Aufstellen von Geldspielgeräten verstoßen. Insbesondere wurde nicht gegen § 3 SpielV verstoßen. Diese Bestimmung regelt, wie viele Geräte höchstens aufgestellt werden dürfen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürfen in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. In der von der Beklagten betriebenen Gaststätte "S. Café" befinden sich drei Geldspielautomaten und neun Sportwett-​Terminals. Ein Verstoß liegt aber deshalb nicht vor, weil es sich bei Sportwett-​Terminals nicht um Geldspielgeräte iSd Vorschrift handelt. Zwar ermöglichen auch Sportwett-​Terminals ein Spiel um Geld. Sportwett-​Terminals sind aber keine Spielgeräte iS dieser Bestimmung, da hierzu nur Geräte zählen, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind.

Auch liegt kein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GlüStV vor, da es sich bei dem fraglichen Café nicht um eine Spielhalle handelt. Eine Spielhalle ist gemäß § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient. Bei den drei in der Gaststätte aufgestellten Geldspielautomaten handelt es sich jedoch nicht um "andere Spiele" iSv § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO. Sportwetten sind Glücksspiele, weil es sich um Wetten auf den ungewissen Ausgang eines zukünftigen Ereignisses handelt (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Der Begriff "andere Spiele" erfasst demgegenüber in erster Linie Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Geschicklichkeit des Spielers und nicht die technische Ausstattung des Geräts den Spielausgang überwiegend beeinflusst. Schließlich hat es das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV analog auf den Betrieb der Beklagten anzuwenden.
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