Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots
OLG Hamm v. 12.5.2026 - 4 UKl 3/25
Der Sachverhalt:
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der beklagten Firma Aesthetify GmbH mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot u.a., die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien "Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie", "Fachärzte für ästhetische Medizin" und "Fachärzte für ästhetische Behandlungen".
Die Verbraucherzentrale mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang u.a. zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Das OLG entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten iSd § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt und gab der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trifft nicht zu. Selbst wenn die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert hat (lassen), trägt sie für die - unstreitigen - Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.
Der Chatbot ist auch kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Daher ist ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1.7.2025 für ganz NRW das OLG Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des OLG Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in NRW.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Einsatz von KI im Unternehmen
Kai-Uwe Plath, CR 2026, 234
enthalten im
Beratermodul IT-Recht
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Justiz NRW PM vom 12.5.2026
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der beklagten Firma Aesthetify GmbH mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot u.a., die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien "Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie", "Fachärzte für ästhetische Medizin" und "Fachärzte für ästhetische Behandlungen".
Die Verbraucherzentrale mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang u.a. zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Das OLG entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten iSd § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt und gab der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trifft nicht zu. Selbst wenn die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert hat (lassen), trägt sie für die - unstreitigen - Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.
Der Chatbot ist auch kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Daher ist ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1.7.2025 für ganz NRW das OLG Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des OLG Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in NRW.
Aufsatz:
Einsatz von KI im Unternehmen
Kai-Uwe Plath, CR 2026, 234
enthalten im
Beratermodul IT-Recht
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