Zusammenarbeit mit der AfD gutgeheißen? Verletzung des Rechts am eigenen Wort durch verzerrende Zitate
LG Berlin II v. 18.8.2026 - 27 O 298/26 eV
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein ehemaliger Verteidigungsminister, der heute u.a. als Podcaster tätig ist. Die Antragsgegnerin verantwortet u.a. ein Online-Nachrichtenportal. Im Rahmen eines Podcasts äußerte sich der Antragsteller zum politischen Geschehen. Dessen Äußerungen fasste die Antragsgegnerin in einem Artikel zusammen. Am selben Tag mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, den Artikel zu entfernen.
Die Antragsgegnerin gab daraufhin wegen acht Äußerungen eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab und veröffentlichte bzgl. sieben Äußerungen eine Gegendarstellung des Antragstellers. Den Artikel änderte die Antragsgegnerin in Teilen ab.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin berichte Unwahres über ihn, da er sich nicht für eine Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen habe. Sein Antrag, die Gegenseite zur Unterlassung der Veröffentlichung der Passage:
"(...). Jüngst sprach er sich für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten aus. (Der Antragsteller) plädiert für eine Minderheitsregierung und dafür, Gesetze zur Not mit der AfD zu verabschieden. ,Wer mitstimmt, stimmt mit", ist dort seine Losung. Soll heißen: In einer Minderheitsregierung könnte die Union ihre Gesetze auch mit Hilfe der Rechtsextremen durchbringen. (...)"
zu verurteilen, hatte vor dem LG Erfolg.
Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller nach teilweiser Abänderung der beanstandeten Äußerungsinhalte durch die Antragsgegnerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die im Wege der Antragshäufung verfolgten Unterlassungsansprüche.
Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel nicht mehr gegeben, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch ein weiterer Verstoß ohne Weiteres über einen bereits vorhandenen Unterlassungstitel geahndet werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels auch hinsichtlich weiterer vom Unterlassungstitel nicht ausdrücklich erfasster Äußerungen ganz offensichtlich erfolgreich verlaufen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Unterlassungsschuldner wegen seiner weiteren Äußerungen im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg auf fehlende Kerngleichheit berufen kann.
So liegt der Fall hier: Denn wenn sich der Antragsteller auf die ausschließliche Erwirkung eines Unterlassungstitels im Umfang der von der Antragsgegnerin online abgeänderten Äußerungsinhalte beschränkt hätte, wäre die Wiederholung der mittlerweile geänderten Ursprungsberichterstattung durch die Antragsgegnerin mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht auszuschließen.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da ihn die streitgegenständliche Berichterstattung in sämtlichen hier streitgegenständlichen Fassungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und weitere Verletzungen durch die Antragsgegnerin zu besorgen sind.
Macht der Betroffene - wie hier - Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen. Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt.
Gemessen an diesen Grundsätzen erlaubt die Ausgangsberichterstattung jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass der Antragsteller sich persönlich für eine Minderheitsregierung der CDU und deren parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD einsetzt.
In der genannten Deutungsvariante greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Die Berichterstattung ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig.
Der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel lässt vollständig unerwähnt, dass der Antragsteller an keiner Stelle das Modell einer von der AfD tolerierten Minderheitsregierung oder einer parlamentarischen Zusammenarbeit einer nicht über die Mehrheit der Sitze verfügenden Regierungsfraktion mit der AfD verfochten oder sich dafür als jedenfalls vorzugswürdige Regierungsform ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin unterschlägt ebenfalls, dass der Antragsgegner stattdessen das genaue Gegenteil bekundet hat.
Die Mitteilung der von der Antragsgegnerin verschwiegenen Äußerungsinhalte wäre geeignet gewesen, die im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung der Äußerung des Antragstellers infrage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer abweichenden, jedenfalls aber zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung des Antragstellers zu führen.
Hätte die Antragsgegnerin über das gesamte Geschehen wahrheitsgemäß und vollständig berichtet, hätte für das vernünftige Durchschnittspublikum nicht der ehrabträgliche Schluss nahe gelegen, der Antragsteller verfechte das im Artikel beschriebene Modell einer Minderheitsregierung als vorzugswürdig, sondern stattdessen der gegenteilige Schluss, dass er ein solches als "absolut untragbar" ausdrücklich ablehnt.
Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht am eigenen Wort. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller verkürzt und verzerrend zitiert.
Als Recht am eigenen Wort schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung.
Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist danach bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.
Nach diesen Maßstäben greift die streitgegenständliche Berichterstattung in beiden hier streitgegenständlichen Fassungen bereits deshalb in das Recht des Antragstellers am eigenen Wort ein, weil sie dessen Äußerung nicht vollständig, sondern als ein bei isolierter Betrachtung sinnloses Äußerungstorso zitiert ("Wer mitstimmt, stimmt mit"), ohne gleichzeitig die Auslassung als solche kenntlich zu machen oder den Leser über den ausgelassenen Inhalt des unmittelbaren Äußerungskontextes in Kenntnis zu setzen.
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Der Antragsteller ist ein ehemaliger Verteidigungsminister, der heute u.a. als Podcaster tätig ist. Die Antragsgegnerin verantwortet u.a. ein Online-Nachrichtenportal. Im Rahmen eines Podcasts äußerte sich der Antragsteller zum politischen Geschehen. Dessen Äußerungen fasste die Antragsgegnerin in einem Artikel zusammen. Am selben Tag mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab und forderte sie auf, den Artikel zu entfernen.
Die Antragsgegnerin gab daraufhin wegen acht Äußerungen eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab und veröffentlichte bzgl. sieben Äußerungen eine Gegendarstellung des Antragstellers. Den Artikel änderte die Antragsgegnerin in Teilen ab.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin berichte Unwahres über ihn, da er sich nicht für eine Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten ausgesprochen habe. Sein Antrag, die Gegenseite zur Unterlassung der Veröffentlichung der Passage:
"(...). Jüngst sprach er sich für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten aus. (Der Antragsteller) plädiert für eine Minderheitsregierung und dafür, Gesetze zur Not mit der AfD zu verabschieden. ,Wer mitstimmt, stimmt mit", ist dort seine Losung. Soll heißen: In einer Minderheitsregierung könnte die Union ihre Gesetze auch mit Hilfe der Rechtsextremen durchbringen. (...)"
zu verurteilen, hatte vor dem LG Erfolg.
Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller nach teilweiser Abänderung der beanstandeten Äußerungsinhalte durch die Antragsgegnerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die im Wege der Antragshäufung verfolgten Unterlassungsansprüche.
Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel nicht mehr gegeben, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch ein weiterer Verstoß ohne Weiteres über einen bereits vorhandenen Unterlassungstitel geahndet werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels auch hinsichtlich weiterer vom Unterlassungstitel nicht ausdrücklich erfasster Äußerungen ganz offensichtlich erfolgreich verlaufen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Unterlassungsschuldner wegen seiner weiteren Äußerungen im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg auf fehlende Kerngleichheit berufen kann.
So liegt der Fall hier: Denn wenn sich der Antragsteller auf die ausschließliche Erwirkung eines Unterlassungstitels im Umfang der von der Antragsgegnerin online abgeänderten Äußerungsinhalte beschränkt hätte, wäre die Wiederholung der mittlerweile geänderten Ursprungsberichterstattung durch die Antragsgegnerin mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht auszuschließen.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da ihn die streitgegenständliche Berichterstattung in sämtlichen hier streitgegenständlichen Fassungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und weitere Verletzungen durch die Antragsgegnerin zu besorgen sind.
Macht der Betroffene - wie hier - Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen. Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt.
Gemessen an diesen Grundsätzen erlaubt die Ausgangsberichterstattung jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass der Antragsteller sich persönlich für eine Minderheitsregierung der CDU und deren parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD einsetzt.
In der genannten Deutungsvariante greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Die Berichterstattung ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig.
Der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel lässt vollständig unerwähnt, dass der Antragsteller an keiner Stelle das Modell einer von der AfD tolerierten Minderheitsregierung oder einer parlamentarischen Zusammenarbeit einer nicht über die Mehrheit der Sitze verfügenden Regierungsfraktion mit der AfD verfochten oder sich dafür als jedenfalls vorzugswürdige Regierungsform ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin unterschlägt ebenfalls, dass der Antragsgegner stattdessen das genaue Gegenteil bekundet hat.
Die Mitteilung der von der Antragsgegnerin verschwiegenen Äußerungsinhalte wäre geeignet gewesen, die im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung der Äußerung des Antragstellers infrage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer abweichenden, jedenfalls aber zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung des Antragstellers zu führen.
Hätte die Antragsgegnerin über das gesamte Geschehen wahrheitsgemäß und vollständig berichtet, hätte für das vernünftige Durchschnittspublikum nicht der ehrabträgliche Schluss nahe gelegen, der Antragsteller verfechte das im Artikel beschriebene Modell einer Minderheitsregierung als vorzugswürdig, sondern stattdessen der gegenteilige Schluss, dass er ein solches als "absolut untragbar" ausdrücklich ablehnt.
Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht am eigenen Wort. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller verkürzt und verzerrend zitiert.
Als Recht am eigenen Wort schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung.
Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist danach bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.
Nach diesen Maßstäben greift die streitgegenständliche Berichterstattung in beiden hier streitgegenständlichen Fassungen bereits deshalb in das Recht des Antragstellers am eigenen Wort ein, weil sie dessen Äußerung nicht vollständig, sondern als ein bei isolierter Betrachtung sinnloses Äußerungstorso zitiert ("Wer mitstimmt, stimmt mit"), ohne gleichzeitig die Auslassung als solche kenntlich zu machen oder den Leser über den ausgelassenen Inhalt des unmittelbaren Äußerungskontextes in Kenntnis zu setzen.
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