28.06.2012

Zusatzgebühren für Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sind unzulässig

Banken dürfen in ihren AGB keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) erheben. Schließlich erfüllen sie mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos ihre gesetzliche Pflicht, nach der der Kunde jederzeit verlangen kann, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.

Schleswig-Holsteinisches OLG 26.6.2012, 2 U 10/11
Sachverhalt:
Die beklagte Direktbank (ohne eigenes Filialnetz) erhebt für die Führung eines Girokontos keine Gebühren. Darin enthalten sind u.a. auch die Teilnahme am Online-Banking sowie die "ec-/Maestro-Karte" und die Visakarte. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos bzw. die Umwandlung eines Girokontos in ein solches erhebt die Beklagte allerdings eine monatliche Gebühr von knapp 11 €. Nach ihren AGB sind nach solchen Umwandlungen die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich. Zugleich sehen die AGB vor, dass ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht.

Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Klage war nun in zweiter Instanz erfolgreich.

Gründe:
Die beanstandeten Klauseln in den AGB der Beklagten sind unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Banken dürfen für das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangen. Schließlich erfüllen sie mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos ihre gesetzliche Pflicht, nach der der Kunde jederzeit verlangen kann, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts versuchen die Banken die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu erbringen.

Die Klausel, nach der die Nutzungsmöglichkeit bereits ausgegebener Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto endet, stellt im vorliegenden Fall ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Denn die Nutzung der ausgegebenen Karten erfolgt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Beendigung einer Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die beklagte Bank muss auch bei der Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des Kartenvertrags (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte erfolgen kann) oder ob die Karten wie bisher genutzt werden können.

Die Formulierung, nach der bei einem Pfändungsschutzkonto "die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich ist", ist unklar. Für den betroffenen Kunden wird insofern nicht deutlich, ob er nach der Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, ob er eine Kündigungserklärung der Bank abwarten darf oder ob er lediglich die erhöhten Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zahlen muss.

Die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht, stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Girokonto wird nur auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt, um sein Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz soll ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag somit weiter.

Schleswig-Holsteinisches OLG Koblenz PM v. 26.6.2012
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