24.06.2026

Zuständigkeit und Antragsbefugnis im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs

Die pfändende, zur Einziehung ermächtigte Gläubigerin ist gem. § 467 Abs. 2 FamFG antrags- und beschwerdebefugt, ein Aufgebotsverfahren nach § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs zu betreiben. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem Erfüllungsort, der bei einer Großbank in der kontoführenden Filiale (§ 269 BGB) liegt, sodass dem Gläubiger nach § 2 Abs. 1 FamFG ein Wahlrecht zwischen mehreren Erfüllungsorten zusteht.

OLG München v. 23.6.2026 - 34 Wx 134/26 e
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen Frau E. Grundlage war ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 2.3.2017 betreffend Spareinlagen der Schuldnerin bei der C-Bank. In der Drittschuldnererklärung vom 20.3.2017 hatte die C-Bank mitgeteilt, dass Auszahlungen nur gegen Vorlage des Loseblatt-Sparbuchs erfolgten. Die Schuldnerin verstarb am 4.11.2018. Mit Schriftsatz vom 5.3.2026 beantragte der Inkassodienstleister der Gläubigerin beim AG die Kraftloserklärung des Loseblatt-Sparbuchs der C-Bank und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses. Weder Gläubigerin noch Schuldnerin besaßen den letzten Kontoauszug.

Das AG hat am 19.3.2026 darauf hingewiesen, es sei örtlich unzuständig, da sich der Sitz der C-Bank in F. befinde. Mangels bestimmbaren Erfüllungsorts (§ 466 FamFG) komme es auf den allgemeinen Gerichtsstand in F. an; um Verweisungsantrag wurde gebeten. Die Gläubigerin verwies auf das OLG Frankfurt und die Bestimmbarkeit des Erfüllungsorts. Das Gericht hielt mit Verfügung vom 7.4.2026 an seinen Bedenken fest. Ein Verweisungsantrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom 5.5.2026 wies das AG den Aufgebotsantrag wegen Unzuständigkeit zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Gläubigerin. Sie machte geltend, zuständig sei München, da das Konto in einer hiesigen Filiale geführt werde und dieser Ort - jedenfalls nach den AGB - Erfüllungsort sei.

Das OLG hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache an das AG München zurückverwiesen.

Die Gründe:
Die Beschwerde war zulässig, die Antragstellerin war beschwerdeberechtigt. Das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB. Es berechtigt, aber verpflichtet die Bank nicht, an den Inhaber ohne Prüfung der materiellen Berechtigung zu leisten. Leisten muss sie nur gegen Aushändigung der Urkunde (§ 808 Abs. 1, 2 BGB). Bei Abhandenkommen kann das Sparbuch im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden (§ 808 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Verfahren richtet sich nach §§ 466 ff. FamFG. Antrags- und Beschwerdebefugnis bestimmen sich nach § 467 Abs. 2 FamFG. Danach war die Gläubigerin hier als Pfandgläubigerin mit Überweisungsbeschluss antrags- und beschwerdebefugt.

Der Inkassodienstleister war zwar als Bevollmächtigter zurückzuweisen. Seine bis dahin vorgenommenen Verfahrenshandlungen, einschließlich der Beschwerdeeinlegung, blieben jedoch gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG wirksam.

In der Sache hat das Rechtsmittel (vorläufig) Erfolg. Eine Rückleitung zur Abhilfe war entbehrlich, da das AG seine Rechtsauffassung bereits abschließend dargelegt hatte und eine Meinungsänderung nicht zu erwarten war. Das AG München ist örtlich zuständig. Nach § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist auf den Erfüllungsort abzustellen, der sich aus dem materiellen Recht ergibt und auch bestimmbar sein darf. Das Konto wurde bei einer Filiale in der Umgebung von München geführt. Bei einer Großbank ist jedenfalls die kontoführende Filiale Erfüllungsort (§ 269 BGB). Die AGB der C-Bank bestätigten dies. Damit besteht ein Erfüllungsort im Bezirk des AG München. Das von der Gläubigerin ausgeübte Wahlrecht (§ 2 Abs. 1 FamFG) begründete dessen ausschließliche Zuständigkeit.

Die Sache war nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das AG zurückzuverweisen, da dieses über die Sache noch nicht entschieden hatte und andernfalls eine Tatsacheninstanz entfiele. Der Inkassodienstleister war hier gem. § 10 FamFG als Bevollmächtigter zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2, 3 FamFG nicht erfüllt waren.

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