20.04.2026

Zweite Nichtigkeitsklage: (Erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens?

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde.

BGH v. 2.4.2026 - X ZR 77/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 327 541 (Klagepatents) in Anspruch, das am 25.11.2009 angemeldet worden ist und ein Abstandsstück betrifft. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

Das LG wies die auf die Patentansprüche 1, 6 und 7 gestützte Verletzungsklage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels antragsgemäß, soweit die Klage auf die Patentansprüche 1 und 6 gestützt ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In ihrer Beschwerdebegründung beantragt die Beklagte ergänzend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gem. § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine neue Nichtigkeitsklage, die eine Abnehmerin der Beklagten mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhoben hat und die u.a. auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist.

Der BGH wies die Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.

Die Gründe:
Eine Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde erscheint nicht zweckmäßig.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die zweite Nichtigkeitsklage ist zwar auf andere Entgegenhaltungen gestützt als die erste. Ob sie Erfolg haben wird, ist dennoch offen.

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist neben der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Regelung in § 719 Abs. 2 ZPO die Regelung in § 719 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen, wenn das Klagepatent nach Erlass des Berufungsurteils erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist.

Ob eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn nach Erlass des Berufungsurteils eine neue Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

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