03.12.2012

Zwischen Unternehmen der Klausner-Gruppe und Landesbetrieb Wald und Holz NRW geschlossene Holzlieferungsverträge sind wirksam

Die im Jahre 2007 vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit einem für die Klausner-Gruppe handelnden Unternehmen abgeschlossenen Holzlieferungsverträge sind wirksam und bestehen fort. Der Landesbetrieb ist von den Verträgen nicht wirksam zurückgetreten; es liegt auch keine zum Rücktritt berechtigende Vertragsverletzung des Unternehmens vor.

OLG Hamm 3.12.2012, I-2 U 52/12
Der Sachverhalt:
Nach dem Sturm "Kyrill" schlossen der das beklagte Land Nordrhein-Westfalen vertretende Landesbetrieb Wald und Holz NRW und das klagende, für die Klausner-Gruppe handelnde Unternehmen im Jahre 2007 Rahmenvereinbarungen zur Abnahme erheblicher Mengen Rundholz ab. Dabei sollten u.a. in den Jahren 2009 bis 2014 nach auszuhandelnden Lieferplänen jährlich mindestens 500.000 Festmeter Frischholz an die Unternehmensgruppe verkauft werden.

Im Jahre 2009 konnten sich die Parteien zunächst weder auf Lieferpläne noch über die von der Klägerin abzunehmenden Holzmengen verständigen. Aufgrund diverser geführter Gespräche und gewechselter Schreiben vertrat der Landesbetrieb im zweiten Halbjahr 2009 die Ansicht, die vertragliche Beziehung zur Klägerin im August des Jahres 2009 beendet zu haben. Dem widersprach die Klägerin und beantragte die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens der abgeschlossenen Verträge.

Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen sind wirksam zustande gekommen. Das beklagte Land ist davon auch nicht rechtsgültig zurückgetreten. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Rücktrittserklärung, weil ein auf Seiten des beklagten Landes am Vertrag beteiligtes Unternehmen nicht ebenfalls den Rücktritt erklärt hat.

Darüber hinaus liegt auch keine Vertragsverletzung der Klägerin vor, die das Land im August 2009 zum Rücktritt berechtigt hätte. Soweit die Klägerin zuvor einige ihrer Vertragspflichten verletzt hat, fehlt es an den für einen Rücktritt erforderlichen Fristsetzungen des Landes zur Leistung oder Nacherfüllung. Der Rücktritt kann auch nicht als wirksame Kündigung verstanden werden, denn es fehlt jedenfalls ein ausreichender Kündigungsgrund. Die Geschäftsgrundlage der Verträge ist ebenfalls nicht entfallen.

OLG Hamm PM vom 3.12.2012
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